Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
voraussichtlichen Risikos der Grundversorgungskonzessionärin notwendigen Betrag nicht überschreiten.
3. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung
Art. 25 Festsetzung der finanziellen Abgeltung
1 Die Nettogesamtkosten werden jährlich auf Basis der Grundsätze nach Artikel 14 berechnet.
2 Die voraussichtlichen Kosten müssen der Konzessionsbehörde bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Während der ersten zwei Konzessionsjahre gehen die voraussichtlichen Kosten direkt aus der Ausschreibung hervor.
3 Die effektiven Kosten müssen der Konzessionsbehörde spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss der Konzessionsbehörde alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.
4 Die Konzessionsbehörde legt die finanzielle Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten fest. Die Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein zu können.
5 Die Konzessionärin schiesst die finanzielle Abgeltung vor. Der Vorschuss wird zu einem Satz verzinst, wie er für Bundesobligationen mit ähnlicher Frist zum Zeitpunkt der Entschädigung gilt.
6 Die Konzessionsbehörde kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung verlangen.
7Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, wird die finanzielle Abgeltung nicht festgesetzt. Eine Überweisung kann nicht mehr erfolgen.
Art. 26 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung
1 Massgebend für die Berechnung der Abgabe einer Anbieterin ist ihr Umsatz der auf dem Landesgebiet angebotenen Fernmeldedienste abzüglich der Kosten der Fernmeldedienste, die sie von Drittanbietern im Grosshandel bezogen oder für Dritte in Rechnung gestellt hat.
2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt die Angaben zum Umsatz des vorangegangenen Jahres bis spätestens am 30. April und erstmals im Jahr 2009 zu.
3 Reicht eine Anbieterin die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Daten nicht ein, so legt das Bundesamt diese auf Basis des mehrwertsteuerpflichtigen Gesamtumsatzes fest.