Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

3Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung der Kundin oder des Kunden beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen auslösen können, darf weder die Gebühr pro Einzelinformation noch die Summe der Gebühren der von der Anbieterin innerhalb einer Minute übermittelten Einzelinformationen den Betrag von 5 Franken übersteigen.

4Bei Mehrwertdiensten darf die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Verbindung oder Anmeldung den Betrag von 200 Franken nicht übersteigen.

Art. 39 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, abgehende Verbindungen zu allen über 090x-Nummern angebotenen Mehrwertdiensten oder nur zu den über 0906-Nummern angebotenen Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren.

2 Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit einer Bewilligung für die Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste im Sinne von Artikel 15a ff. AEFV ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden , den Zugang zu allen von ihnen zugeteilten Kurznummern für kostenpflichtige SMS- und MMS-Dienste oder nur zu denjenigen für SMS- und MMS-Dienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang der entsprechenden SMS- und MMS-Dienste gesperrt werden.

3 Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die gemäss Artikel 35 Absatz 4 Mehrwertdienste anbieten, ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen von ihnen angebotenen Mehrwertdiensten oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren.

4 Die Kundinnen und Kunden müssen diese Sperrungen jederzeit einfach und unentgeltlich aktivieren und deaktivieren können.

5 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informieren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten.

Art. 40 Schutz von Minderjährigen

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen sicher, dass gemäss dem fünften Titel des zweiten Buches des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193724 für Kundinnen und Kunden unter 16 Jahren die Sperrung des Zugangs zu folgenden Diensten voreingestellt ist:

a. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906- Nummern);

b. über Kurznummern bereitgestellte SMS- und MMS-Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten;

24 SR 311.0