Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
Art. 65 Einsichtsrecht
Das Bundesamt gewährt auf Ersuchen Einsicht in die Zugangsvereinbarungen und - verfügungen.
Art. 66 Erweiterter Anwendungsbereich
Die Artikel 61 bis 65 sind unabhängig von der Marktbeherrschung einer Anbieterin anwendbar.
Art. 67 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung
1 Das Gesuch um Erlass einer Verfügung zur Gewährleistung des Zugangs umfasst:
a. die einzelnen Anträge;
b. die wesentlichen Tatsachen;
c. eine kurz gefasste Darlegung der streitigen und nichtstreitigen Verhandlungspunkte;
d. das vom Bundesamt bereitgestellte Formular zur Frage der Marktbeherrschung der verpflichteten Anbieterin;
e. ein Angebot für eine Einigung; kann ein solches nicht mit dem Gesuch eingereicht werden, muss es spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens nachgereicht werden.
2Das Bundesamt führt die Instruktion durch. Ist das Gesuch unvollständig oder unklar, insbesondere wenn die einzelnen Anträge zu ungenau sind, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der Kommission beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden.
Art. 68 Vorsorgliche Massnahmen
Nach Einreichung des Gesuchs kann die Kommission von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen, um den Zugang während des Verfahrens sicherzustellen.
Art. 69 Wettbewerbskommission
Wird die Wettbewerbskommission beigezogen, so gibt sie ihre Stellungnahme innert vier Wochen ab.
Art. 70 Schlichtungsverfahren
Das Bundesamt kann im Rahmen der Instruktion ein Schlichtungsverfahren durchführen.