Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

Art. 71 Zugangsverfügung

1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das Bundesamt der Kommission Antrag zum Erlass einer Verfügung.

2Die Kommission entscheidet über den Zugang. Wenn sie den Zugang verfügt, legt sie die Bedingungen des Zugangs, insbesondere die Preise, fest.

3Kann die verpflichtete Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nach den Vorschriften, welche die Kommission gestützt auf Artikel 11a Absatz 4 FMG erlassen hat, nicht nachweisen, so verfügt die Kommission auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Falls keine solchen Vergleichswerte verfügbar sind, bedient sie sich bei der Preisverfügung eigener Preis- und Kostenmodellierungen oder anderer geeigneter Methoden.

8. Kapitel Inanspruchnahme und Mitbenutzung von Grund und Boden

Art. 72 Koordination mit anderen Bauvorhaben

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer können die Bewilligung zur Benutzung von Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr Bauvorhaben mit einem anderen Vorhaben zusammenlegt, sofern es innert drei Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusammenlegung wesentlich verringert wird.

2 Sie können von der Anbieterin verlangen, dass diese bei anderen Unternehmen Abklärungen über geplante Bauvorhaben auf und im Boden im Gemeingebrauch vornimmt. Sie legen fest, bei welchen Unternehmen solche Abklärungen vorzunehmen sind. Anbieterinnen können die Erteilung derartiger Auskünfte von anderen Unternehmen verlangen. Diese haben die Pflicht, innerhalb von vier Wochen zu antworten.

Art. 73 Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen

1 Die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Anbieterin von Fernmeldediensten unter Angabe der Gründe schriftlich an. Diese hat sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten sowie zur Kostentragung zu äussern. Sofern keine Einigung betreffend die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Anbieterin.

2 Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Anbieterin getragen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch müssen sich jedoch angemessen daran beteiligen, sofern:

a. die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem ausdrücklichen Anliegen entspricht;