Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
b. sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenutzen;
c. die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines Jahres seit der Erstellung verlangt wird;
d. die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der Verlegung.
3 Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzubeziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen.
Art. 74 Eisenbahngrundstücke
1 Artikel 35 des FMG gilt sinngemäss auch für die kürzest mögliche Querung von Eisenbahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen.
2 Die Anbieterin von Fernmeldediensten trägt den Schaden, der einer Bahngesellschaft durch den Bau oder den Unterhalt von Leitungen erwächst.
Art. 75 Nutzung von Strassenanlagen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen, unter Ausnahme von Erschliessungsstrassen, bestimmen, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen.
2 Soweit dies für die Anbieterinnen zumutbar ist, können die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Absatz 1 verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benutzt werden. Die Entschädigung darf nicht höher sein als die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen.
3 Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Inanspruchnahme von Grund und Boden bleiben vorbehalten.
4 Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a kommt bei Strassenanlagen, unter Ausnahme von Erschliessungsstrassen, nicht zur Anwendung.
Art. 76 Mitbenutzung
Als angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung von anderen Anlagen gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.
9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
Art. 77 Verkehrs- und Rechnungsdaten
1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau, die Erteilung von Auskünften über den Post- und Fernmeldeverkehr gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober