Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)26 und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.
2 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen in einzelnen Fällen oder bei jeder Rechnungserstellung folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungsstellung verwendet werden:27
a. die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Anschlüsse oder die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse ohne die letzten vier Ziffern;
b. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen;
c. das für die einzelnen Verbindungen geschuldete Entgelt.
3 Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten nach Absatz 2 bei Anrufen auf die Nummer 147.
4 Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste müssen die in Absatz 2 genannten Daten auf Verlangen kostenlos mitgeteilt werden.
5 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten teilen den Anbieterinnen von Mehrwertdiensten die persönlichen Daten ihrer Kundinnen und Kunden mit, wenn Letztere die Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes anfechten. Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten dürfen diese Daten nur insofern und nur solange bearbeiten, als es für den Erhalt des für ihre Dienstleistungen geschuldeten Entgelts nötig ist.
6 Machen Kundinnen oder Kunden schriftlich glaubhaft, ihr Anschluss sei missbräuchlich angerufen worden oder sie hätten unlautere Massenwerbung erhalten, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihnen folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen:
a. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen oder Datum und Zeit der Mitteilung;
b. die Adressierungselemente sowie Namen und Adresse derjenigen Kundinnen und Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Massenwerbung versandt wurde.
7 Wenn die in Absatz 6 genannten Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortsetzung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Massenwerbung wahrscheinlich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und diejenigen den Kundinnen oder Kunden mitteilen, die verlangt werden können.
8 Wenn missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Massenwerbung von Anschlüssen von Kundinnen und Kunden einer anderen Anbieterin aus erfolgen, muss diese der Anbieterin der Gesuch stellenden Kundinnen und Kunden die in Absatz 6 erwähnten Daten mitteilen.
26 SR 780.1
27 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.