Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

9 Die Anbieterinnen dürfen keine Bedingungen festlegen, welche die Kundinnen und Kunden in der Ausübung der in den Absätzen 2, 6 und 7 erwähnten Rechte einschränken.

Art. 78 Massenwerbung

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.

2 Sie dürfen unlautere Massenwerbung unterdrücken.

3 Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine Kundin oder ein Kunde über ihr Fernmeldenetz unlautere Massenwerbung versendet oder weiterleitet, so muss sie umgehend den Versand dieser Nachrichten sperren bzw. den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf entsprechende Nachrichten unterdrücken und Kundinnen und Kunden, welche unlautere Massenwerbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.

4 Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für die unlautere Massenwerbung betreiben, welche aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.

5 Das Bundesamt kann technische und administrative Vorschriften für den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung erlassen.

6 Bei Widerhandlungen gegen Artikel 3 Buchstabe o des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198628 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe gemäss UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.

Art. 79 Anzeige der Rufnummer der Anrufenden

1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.

2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.

3 In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach den Artikeln 28 Absatz 5 und 84 Absatz 4 gewährleistet werden muss, sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f. Ausser für Anrufe auf den eigenen Störungsdienst darf keiner anderen Kundin und keinem anderen Kunden die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummerunterdrückung nach Absatz 1 gewählt haben, gewährt werden.

28 SR 241