Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage

Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

Art. 80 Anzeige der Rufnummer der Angerufenen

1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Anrufenden zu unterdrücken.

2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.

Art. 81 Automatische Anrufumleitung

Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die automatische Anrufumleitung durch Dritte auf ihre Anlage aufzuheben.

Art. 82 Dienstesicherheit

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden über die Abhör- und Eingriffsrisiken informieren, welche die Benutzung ihrer Dienste mit sich bringt.

2 Sie müssen ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten oder nennen.

Art. 83 Verzeichnisse

1 Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

2 Die Anbieterin eines elektronischen Verzeichnisdienstes kann:

a. den Kundinnen und Kunden Mechanismen zur Informationssuche zur Verfügung stellen, die insbesondere die Anzeige einer nach Rubriken geordneten Liste von Berufsleuten ermöglichen;

b. die Kundinnen und Kunden das gesamte Verzeichnis auf der Suche nach Informationen durchsehen lassen.

3 Die Kopien elektronischer Online-Verzeichnisse müssen den internationalen Normen und den Vorschriften des Bundesamtes entsprechen; die Anbieterin eines solchen Verzeichnisses muss die notwendigen Massnahmen treffen, damit keine Kopien in Bestimmungsländer gelangen, die nicht über ein mit der Schweiz vergleichbares Niveau des Schutzes von Personendaten verfügen.

4 Die Anbieterin eines elektronischen Online-Verzeichnisses muss die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses geändert oder gelöscht wird.