Beilage 2 (CZV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 13 Seiten

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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / CZV Beilage 2

2008 eingereicht werden, wird der BNP auf den 31. August 2013 befristet. Bei Anträgen, die später, aber vor dem 1. September 2013 eingereicht werden, wird der BNG auf 5 Jahre befristet. Bei Anträgen, die am 1. September 2013 oder später eingereicht werden, muss der Nachweis über eine vollständige Weiterbildung erbracht werden.

Erläuterungen:

Gemäss der RL 2003/59/EG soll die Grundausbildung für die Kategorien/Unterkategorien D, DE, D1, D1E im September 08 und für die Kategorien/Unterkategorien C, CE, C1, C1E im September 09 eingeführt werden. Die Einführung der neuen Ausbildung soll so etwas gestaffelt werden, damit sie sich organisatorisch leichter bewältigen lässt. Wenn der Führerausweis vor den genannten Terminen erworben wurde bzw. wird, gelten die erworbenen Rechte.

Die Pflicht zur Weiterbildung gilt für alle Berufschauffeure/-chauffeusen, sowohl Alt- als auch Neulenker/innen. Damit die bestehenden Weiterbildungsangebote bzw. die Bemühungen für eine kontinuierliche Weiterbildung wegen des Systemwechsels nicht gefährdet werden, können die Kurse, die ab Inkrafttreten der Verordnung besucht worden sind, an die verlangten 35 Stunden Weiterbildung angerechnet werden, sofern der/die Fahrzeugführer/in zum neuen System übergetreten ist und den Code nach Artikel 4 Absatz 1 im Führerausweis hat eintragen lassen.

Ausgehend von der Annahme, dass nur ein kleiner Teil der aktiven Lenker/innen im Güter- und Personenverkehr unter die Ausnahmen gemäss Artikel 2 fallen, werden ca. 50'000 Altenker/innen der Kat. C, CE, C1, C1E und ca. 6'000 Altlenker/innen der Kat. D, DE, D1 D1E alle fünf Jahre fünf Weiterbildungstage absolvieren müssen.

Art. 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. September 2007 in Kraft.

2 Artikel 18 Absatz 1 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

3 Artikel 18 Absatz 2 tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Anhang Ausbildungsziele und Kenntnisbereiche der Grundausbildung und der Weiterbildung

1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln

Alle Kategorien und Unterkategorien

1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung

Drehmomentkurven

Leistungskurven

spez. Verbrauchskurven eines Motors

optimaler Nutzungsbereich Drehzahlmesser

optimaler Drehzahlbereich beim Schalten

1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsaus-

stattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiss möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen

Zweikreisbremsanlage

Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage

kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage

optimales Verhältnis Geschwindigkeit/Übersetzung

Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs

Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle

Verhalten bei Defekten

1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Treibstoffverbrauchs

Anwendung der Kenntnisse von 1.1 und 1.2

Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E