Beilage 2 (CZV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 13 Seiten

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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / CZV Beilage 2

Jahren keine Aus- oder Weiterbildungen mehr durchgeführt wurden.

6 Die Bildungsstätte hat zu gewährleisten, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften für die Aus- und Weiterbildung gut unterrichtet sind.

Erläuterungen:

Die Ausbildungsstätten können entweder den ganzen Lehrgang der Grundausbildung oder einzelne Module davon sowie Weiterbildungsmodule anbieten. Sie sind verpflichtet, die Prüfung zum Abschluss der Grundausbildung

abzunehmen. Da die Prüfung einheitlich gestaltet werden soll (ev. aufgrund eines zentralen Fragenpools und ev.

elektronisch), kann die Prüfung ohne Probleme über alle Kenntnisbereiche abgenommen werden. Weiterbildungsstätten bieten nur Weiterbildungsmodule an und müssen deshalb keine Prüfungen abnehmen.

Die RL 2003/59/EG schreibt vor, dass Bildungsstätten für die Grundausbildung und die Weiterbildung eine Zulassung der zuständigen Behörden beantragen müssen. Damit verbunden sind eine Aufsichtspflicht der Behörden und die Möglichkeit, die Zulassung zu entziehen, falls die Bedingungen nicht (mehr) eingehalten werden. Dies ist auch hinsichtlich der Qualitätssicherung notwendig. Das ASTRA wird diese Aufsichtsfunktion übernehmen, wobei es die Erfüllung dieser Aufgabe anderen Stellen übertragen kann, und die Zulassungskriterien, Anforderungen an die Qualitätssicherungssysteme, etc. in Weisungen genauer definieren.

Art. 13 Lehrkräfte

1 Wer als Lehrkraft an einer Bildungsstätte tätig sein will, benötigt eine Bewilligung des Wohnsitzkantons, die in der ganzen Schweiz gültig ist.

2 Es wird zwischen den folgenden Bewilligungen unterschieden:

a. Klassenlehrer/Klassenlehrerinnen: Lehrkräfte, welche die Teilnehmenden während der gesamten Ausbildung begleiten und auch in die Gesamtverantwortung für die Vorbereitung auf die Prüfung eingebunden sind.

b. Fachreferenten/Fachreferentinnen: Lehrkräfte, die einzelne Fächer unterrichten.

c. Praktische Ausbilder/Ausbilderinnen: Lehrkräfte, welche die Teilnehmenden während der

vorgeschriebenen Ausbildungsfahrten begleiten.

3 Wer eine Lehrbewilligung erwerben will, muss das 25. Altersjahr vollendet haben und bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Tätigkeit und Berufszeugnisse einreichen.

4 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

a. mindestens drei Jahre Berufserfahrung nachweist und nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;

b. die notwendigen Fachkenntnisse sowie ausreichende pädagogisch-didaktische Fähigkeiten

nachweisen kann;

c. um eine Bewilligung als Klassenlehrer/Klassenlehrerin eine anerkannte Ausbildung im Bereich der Erwachsenenbildung (z.B. SVEB-Zertifikat Stufe I) nachweist;

d. um eine Bewilligung als Fachreferent/Fachreferentin die Ausbildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 VZV besitzt oder einen gleichwertigen Kurs besucht hat.

e. um eine Bewilligung als praktischer Ausbilder/praktische Ausbilderin die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und b oder Absatz 4 Buchstabe a und b erfüllt.

5 Die Bewilligung gilt für die Grundausbildung und die Weiterbildung.

Erläuterungen:

Da die Ausbildungskräfte im Rahmen der Aus- und Weiterbildung unterschiedliche Lehraufgaben zu übernehmen haben, sind neben den grundsätzlichen Qualifikationen die Anforderungen für die einzelnen Bewilligungen verschieden. Sie gelten für die Aus- und Weiterbildung, weil in beiden Ausbildungsblöcken dieselben Themen vermittelt werden und es nur eine Frage der Pädagogik/Didaktik ist, die Inhalte zielgruppengerecht an "Anfänger/innen" oder "Fortgeschrittene" weiterzugeben.

Art. 14 Verwendung von Fahrsimulatoren

1 Im Rahmen der Grundausbildung können maximal vier der zehn Stunden des praktischen Fahrunterrichts in einem Fahrsimulator vermittelt werden.

2 Ein Teil der Weiterbildung kann in leistungsfähigen Fahrsimulatoren erteilt werden.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass der Fahrsimulator geeignet ist, die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers oder der Bewerberin auf der Grundlage der Sicherheitsregeln zu bewerten, insbesondere die Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit.