Beilage 2 (CZV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / CZV Beilage 2
6 Ausländische Bescheinigungen über den Besuch der Weiterbildung, die ganz oder teilweise während einer Beschäftigung oder einem Einsatz bei einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen absolviert worden ist, werden als gleichwertig anerkannt, wenn der Aussteller oder die Ausstellerin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Anbieter von Weiterbildungskursen zugelassen ist.
Erläuterungen:
Lebenslanges Lernen ist in der heutigen schnelllebigen Zeit wichtiger denn je geworden. Für Berufschauffeure und -chauffeusen bestehen deshalb in der Schweiz bereits jetzt schon verschiedenste Angebote zur beruflichen Weiterbildung, allerdings auf freiwilliger Basis. Neu sollen sich alle Berufschauffeure und –chauffeusen regelmässig weiterbilden, um die für den Beruf grundlegenden Kenntnisse immer wieder zu aktualisieren.
Die RL 2003/59/EG erlaubt, inhaltliche Schwerpunkte zu setzen, wo Bedürfnisse auf Grund von Rückmeldungen aus der Praxis, Unfallanalysen oder Wünschen seitens der Fahrer/innen oder Arbeitgeber/innen bestehen. Es soll deshalb ein offenes System mit einem Rahmenlehrplan aufgebaut werden. Neben einem festen Pflichtteil von Lerninhalten (z.B. Verkehrssicherheit, Treibstoffverbrauch) können so flexibel Themen eingebaut werden, die für bestimmte Gruppen von Lenker/innen wichtig sind ("Wahlfächer"). Die Weiterbildung soll so konzipiert werden, dass sie nicht als reine Pflichtübung betrachtet wird. Sie soll praxisnah und erwachsenengerecht gestaltet werden und den Teilnehmenden die Möglichkeit geben, ihre Erfahrungen aus der Praxis einzubringen. Im Gegensatz zur Grundausbildung sind bei der Weiterbildung keine Prüfungen vorgesehen. Mit Blick auf die Qualitätssicherung sollen aber bei der Konzeption der Programme Möglichkeiten der Lernerfolgskontrolle eingeplant werden.
Die Gesamtdauer von 35 Stunden in fünf Jahren, aufteilbar in Einheiten von mindestens 7 Stunden, wird von der
RL 2003/59/EG vorgeschrieben. Je nach Bedürfnissen der Branche bzw. der Transportunternehmungen können also Tages- oder Wochenkurse angeboten werden, wobei aus pädagogischer Sicht (permanente Weiterbildung, Wiederholungseffekt) Tageskurse zu bevorzugen sind. Für die Verlängerung des BNG oder BNP muss je eine Weiterbildung von 35 Stunden (= 5 Weiterbildungstage) besucht werden. Wer sowohl den BNG als auch den BNP verlängern will, muss für beide Befähigungsnachweise zusammen 56 Stunden (entspricht 8 Weiterbildungstagen) besuchen. Gewisse Themen, die für alle Kategorien relevant sind, sollen nicht zweimal absolviert werden müssen, doch kategorienspezifische Weiterbildungen müssen für beide Kategorien besucht werden. Bei der Wahl der Weiterbildungsthemen ist darauf zu achten, dass sowohl der Personen- als auch der Gütertransport gleichmässig berücksichtigt werden.
Ausgehend von den gleichen Ansätzen wie für die Grundausbildung kostet die Weiterbildung (35 Stunden innerhalb von 5 Jahren) ca. 2'250 Franken (1'250 Franken plus 1'000 Franken Lohnausfall), Kosten für Transport und Verpflegung nicht eingerechnet.
Ist die ganze Weiterbildung absolviert, wird die Befristung des Codes im Führerausweis um fünf Jahre verlängert. Da es immer unvorhersehbare Gründe gibt, welche den fristgerechten Besuch der Weiterbildung verhindern (z. B. Krankheit, ausgebuchte Kurse, u.ä), soll jemand, der den Besuch der Weiterbildung verpasst hat, die Chance haben, diesen innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der Frist nachzuholen, ohne gleich die Berechtigung zum berufsmässigen Güter- oder Personentransport zu verlieren. Wenn auch die Nachfrist abgelaufen ist, muss die vollständige Weiterbildung besucht werden, bevor man den Befähigungsnachweis wieder erhält. Der Führerausweis bleibt gültig, aber nur für nicht berufsmässige Transporte.