Beilage 2 (CZV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 13 Seiten

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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / CZV Beilage 2

nur mit Fahrzeugen der Unterkategorie C1 berufsmässige Transporte durchführen. Hat er/sie aber das Mindestalter erreicht, wird der BNG auf Antrag ohne weitere Ausbildung oder Prüfung auch für die Kategorie C eingetragen. Dasselbe gilt für den BNP und die (Unter-)Kategorien D/D1.

Art. 5 Berufsbegleitende Grundausbildung

1 Angestellten einer Unternehmung, die ermächtigt ist, Lastwagenführerlehrlinge auszubilden, wird auf Gesuch hin der BNG für die Dauer von einem Jahr erteilt, wenn sie den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 besitzen. Dieser BNG ist nur im Binnenverkehr gültig und wird nicht im Führerausweis eingetragen.

2 Das Ausbildungsprogramm ist durch den Standortkanton genehmigen zu lassen.

3 Der BNG kann nur verlängert werden, wenn die Prüfung nach Artikel 6 bestanden worden ist.

Erläuterungen:

Mit dieser Regelung sollen innerbetriebliche Ausbildungen für Lastwagenführer/innen ermöglicht werden. Damit die Qualität der Ausbildungen gewährleistet ist, dürfen nur Unternehmungen, die ermächtigt sind, Lastwagenführerlehrlinge auszubilden, auch solche Ausbildungen durchführen. Für den BNP ist eine derartige Regelung nicht vorgesehen, weil die Chauffeure/Chauffeusen, welche Personentransporte durchführen, eine grössere Verantwortung zu tragen haben.

Art. 6 Prüfungen

1 Zur Prüfung zugelassen werden Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen um den BNG oder den BNP, die die Grundausbildung nach Artikel 7ff. absolviert haben.

2 Die Kandidaten und Kandidatinnen haben nachzuweisen, dass sie die zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen der gewünschten Kategorie oder Unterkategorie geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten gemäss Anhang besitzen.

3 Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Sie besteht aus den folgenden Teilen:

a. Multiple-choice Fragen;

b. Offene Fragen

4 Die Prüfung dauert 90 Minuten. Sie beinhaltet mindestens eine Frage zu jedem der im Anhang genannten Ausbildungsziele für alle Kategorien und Unterkategorien (Ziff. 1.1 - 1.3, 2.1 und 3.1 - 3.6). Zusätzlich müssen beantworten:

a. Bewerber und Bewerberinnen um den BNG: mindestens eine Frage zu jedem der im Anhang genannten Ausbildungsziele für die Kategorie C und die Unterkategorie C1 (Ziff. 1.4, 2.2 und 3.7);

b. Bewerber und Bewerberinnen um den BNP: mindestens eine Frage zu jedem der im Anhang genannten Ausbildungsziele für die Kategorie D und die Unterkategorie D1 (Ziff. 1.5, 1.6, 2.3 und 3.8).

5 Die Inhaber und Inhaberinnen von BNG, die zusätzlich oder nur noch Personentransporte durchführen wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Absatz 4 Buchstabe b beantworten.

6 Die Inhaber und Inhaberinnen von BNP, die zusätzlich oder nur noch Gütertransporte durchführen wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Absatz 4 Buchstabe a beantworten.

7 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Fachausweises nach dem dritten Abschnitt der STUV8 sind von jenen Prüfungsteilen befreit, für die sie bereits qualifiziert sind.

Erläuterungen:

Die RL 2003/59/EG ermöglicht bzgl. der Ausbildung und Prüfung verschiedene Optionen:

1.) Kombination von Unterrichtsteilnahme und Prüfung: Diese Option beinhaltet eine obligatorische Teilnahme am Un-

terricht während einer bestimmten Zeit. Die Ausbildung wird durch eine mündliche oder schriftliche Prüfung abgeschlossen. Wird diese erfolgreich bestanden, erhält der/die Kandidat/in den Befähigungsnachweis.

2.) Nur Prüfung: Diese Option beinhaltet keine obligatorische Teilnahme am Unterricht. Die Kandidat/innen müssen eine

theoretische und praktische Prüfung bestehen, um den Befähigungsnachweis zu erhalten.

Wir bevorzugen die Option 1 aus verschiedenen Gründen: Eine Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht entspricht nicht den Lerngewohnheiten der Zielgruppe und könnte die Betroffenen überfordern. Die Grundausbildung stellt zudem eine Berufsausbildung dar, die deshalb professionell aufgebaut und von Ausbildungsstätten durchgeführt werden muss. Da diese Ausbildungsstätten von der Zulassungsbehörde anerkannt werden müssen, kann die Qualität der Ausbildung so überwacht werden. Ausserdem kann man mit der Option "Ausbildung mit Prüfung" der Tendenz entgegenwirken, dass statt im Hinblick auf die Berufsausübung nur auf die Prüfung gelernt wird.

Wir schlagen eine einheitliche Prüfung vor, wie dies z.B auch bei der Prüfung für Gefahrengutbeauftragte der Fall ist.

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Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr

(SR 744.103)