Beilage 2 (CZV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 13 Seiten

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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / CZV Beilage 2

(ca. 4'000 Fr./Monat). Daraus ergeben sich Ausbildungskosten von insgesamt ca. 24'000 Franken für 280 Stunden bzw. 15'000 Franken für 140 Stunden, ohne Kosten für Transport, ev. Unterkunft und Verpflegung.

Art. 9 Grundausbildung, Ort

Wer in der Schweiz Wohnsitz hat, muss die Grundausbildung, die Prüfung und die Weiterbildung nach dieser Verordnung absolvieren. Dies gilt nicht für Personen, die von einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden.

Erläuterungen:

Grund für diese Regelung ist, dass die Führerinnen und Führer der Motorfahrzeuge dort aus- und weitergebildet werden sollen, wo sie hauptsächlich fahren.

Art. 10 Ausbildungsfahrten

1 Als Ausbildungsfahrt gilt jede Fahrt, die der Bewerber oder die Bewerberin um einen Befähigungsnachweis im Rahmen der praktischen Grundausbildung in Begleitung eines anerkannten Ausbilders oder einer anerkannten Ausbilderin absolviert.

2 Voraussetzung für die Absolvierung der Ausbildungsfahrten ist der Besitz der entsprechenden Führerausweiskategorie.

3 Auf Ausbildungsfahrten im Hinblick auf den Erwerb des BNG muss der Bewerber oder die Bewerberin von einem Ausbilder oder einer Ausbilderin begleitet werden, die bei einer anerkannten Ausbildungsstätte angestellt sind, und:

a. den Fahrlehrerausweis der Kategorie II besitzen; oder

b. einen Instruktionskurs nach Artikel 20 Absatz 2 VZV besucht haben.

4 Auf Ausbildungsfahrten im Hinblick auf den Erwerb des BNP muss der Bewerber oder die Bewerberin von einem Ausbilder oder einer Ausbilderin begleitet werden, die bei einer anerkannten Ausbildungsstätte angestellt sind, und

a. den Fahrlehrerausweis der Kategorie II sowie den Führerausweis für die entsprechende Kategorie (Kat. D oder Unterkat. D1) besitzen; oder

b. einen Instruktionskurs nach Artikel 20 Absatz 2 VZV oder einen gleichwertigen Kurs besucht haben sowie den Führerausweis für die entsprechende Kategorie (Kat. D oder Unterkat. D1) besitzen.

5 Für Ausbildungsfahrten dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, welche die Anforderungen von Artikel 88 VZV9 erfüllen.

Erläuterungen:

Ausbildungsfahrten sind keine Lernfahrten. Sie werden durchgeführt, wenn der/die Auszubildende bereits den Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzt. Die Ausbildungsfahrten sind auf die Lernziele der Grundausbildung ausgerichtet.

Art. 11 Weiterbildung

1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungsnachweises müssen eine Weiterbildung bei einer vom ASTRA anerkannten Aus- oder Weiterbildungsstätte nach Artikel 12 besuchen, um die beruflichen

Kenntnisse und Fähigkeiten regelmässig zu aktualisieren. Die Weiterbildung dient dazu, bestimmte,

während der Grundausbildung behandelte Themen zu vertiefen. Sie hat aus Lerninhalten zu bestehen, die:

a. für alle Fahrer und Fahrerinnen gelten, wobei insbesondere verkehrssicherheitsrelevante Themen und Strategien für eine umweltverträgliche Verwendung des Fahrzeuges zu vermitteln sind; und

b. auf das Profil des betreffenden Fahrers oder der betreffenden Fahrerin zugeschnitten werden.

2 Für Inhaberinnen und Inhaber des BNG oder des BNP dauert die Weiterbildung jeweils 35 Stunden. Für die Inhaber und Inhaberinnen des BNG und des BNP dauert sie 56 Stunden. Sie kann in Unterrichtsblöcke von mindestens 7 Stunden aufgeteilt werden.

3 Der Nachweis der Weiterbildung ist Voraussetzung für die Verlängerung des Befähigungsnachweises um jeweils weitere 5 Jahre.

4 Inhabern und Inhaberinnen eines abgelaufenen Befähigungsnachweises wird die Verlängerung eingetragen, wenn sie den Besuch einer vollständigen Weiterbildung nachweisen (35 bzw. 56 Stunden).

5 Konnte die Weiterbildung nicht rechtzeitig absolviert werden, so kann die Behörde auf Gesuch hin den Befähigungsnachweis für höchstens 5 Monate mittels einer schriftlichen Bewilligung verlängern.