Beilage 2 (CZV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 13 Seiten

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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / CZV Beilage 2

Diese soll jedoch dezentral von den Ausbildungsstätten durchgeführt werden. Aufgrund eines Rahmenlehrplans sollen Prüfungsrichtlinien erarbeitet werden, die für alle Ausbildungsstätten gelten. Denkbar ist auch, einen Fragenpool zu erstellen, der allen Ausbildungsstätten zur Verfügung steht und allenfalls auch eine Internetlösung ermöglicht.

Die RL 2003/59/EG lässt auch eine mündliche Prüfung zu und gibt an sich keine bestimmte Dauer der schriftlichen Prüfung vor. Wir schlagen aber vor, nur eine schriftliche Prüfung zuzulassen und die Dauer derselben auf 90 Minuten festzulegen, da dies einer einheitlichen Durchführung dient.

Art. 7 Grundausbildung, Grundsätze

1 Zur Grundausbildung wird zugelassen zur Erlangung des a. BNG, wer den Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 besitzt; b. BNP, wer den Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1, oder den Führerausweis der Kategorie C besitzt.

2 Die Grundausbildung muss an einer vom ASTRA anerkannten Ausbildungsstätte besucht werden.

3 Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten. Sie beinhaltet für den Erwerb des BNG die Themen nach Ziffer 1.1 - 1.4, 2.1 und 2.2 sowie 3.1. - 3.7, für den Erwerb des BNP die Themen nach Ziffer 1.1 - 1.3, 1.5 und 1.6, 2.1 und 2.3 sowie 3.1 - 3.6 sowie 3.8 des Anhangs.

4 Inhaberinnen und Inhaber des BNG, die zusätzlich oder nur noch Personentransporte durchführen wollen, müssen die übereinstimmenden Themen (Anh. Ziff. 1.1 - 1.3, 2.1 und 3.1 - 3.6) nicht wiederholen. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall für die Inhaberinnen und Inhaber des BNP.

5 Inhaber und Inhaberinnen eines Fachausweises nach dem dritten Abschnitt der STUV können vom Besuch jener Kursteile befreit werden, für die sie bereits qualifiziert sind.

Erläuterungen:

Der Besitz des Lernfahrausweises ist minimale Voraussetzung für die Zulassung zur Grundausbildung, damit Theorie und Praxis optimal miteinander verbunden werden können.

Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, müssen die Ausbildungsstätten vom ASTRA anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt aufgrund von vorgegebenen Kriterien (vgl. Art. 12).

Die Inhalte der Grundausbildung umfassen folgende Kenntnisbereiche: rationelles Fahrverhalten, Anwenden von Vorschriften, Gesundheit, Sicherheit, Dienstleistungen und Logistik. Es gibt gemeinsame und spezifische Kenntnisbereiche für den Güter- und den Personentransport. Es besteht ausserdem die Möglichkeit, zusätzlich zu diesen Mindestanforderungen branchenspezifische Wahlmodule anzubieten.

Ein Teil dieser Inhalte ist in der jetzigen Grundausbildung (Fahrschule bzw. Vorbereitung auf die theoretische und die praktische Prüfung), in der Mindestausbildung der Führerinnen und Führer von Last- und Gesellschaftswagen (nach Anhang 10 VZV) sowie in diversen Weiterbildungsangeboten enthalten. Diese bereits bestehenden Angebote sollen beim Aufbau der Grundausbildung integriert werden.

Die Ausbildung soll modular aufgebaut werden, damit die Kursteilnehmenden ein auf ihre Bedürfnisse abgestimmtes Programm zusammenstellen können. Die Ausbildungsstätten haben andererseits so die Möglichkeit, die Module anzubieten, auf die sie spezialisiert sind. Um dabei eine gewisse Einheitlichkeit der Ausbildung zu gewährleisten, sind entsprechende Weisungen zum Aufbau der Ausbildung und ein für alle verbindlicher Rahmenlehrplan geplant. Von diesem Rahmenlehrplan sollen die formalen Aspekte des Unterrichts (Anzahl Stunden pro Modul, maximale Teilnehmerzahl, etc.), die Inhalte (Was beinhaltet welches Modul?) sowie die Richtlinien für die Durchführung der Prüfung abgeleitet werden.

Art. 8 Grundausbildung, Dauer

1 Die Grundausbildung dauert mindestens 140 Stunden, die mindestens 10 einstündige Ausbildungsfahrten mit einem Motorwagen der betreffenden Kategorie oder Unterkategorie beinhalten.

2 Für Inhaberinnen und Inhaber des BNG, die zusätzlich oder nur noch Personentransporte durchführen wollen, dauert die Grundausbildung 35 Stunden, die mindestens drei einstündige Ausbildungsfahrten beinhalten. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall für die Inhaberinnen und Inhaber des BNP.

Erläuterungen:

Die RL 2003/59/EG schreibt als erste Option einen Unterricht mit einer Dauer von 280 Stunden (wovon mindestens 20 Fahrstunden) vor. In Abhängigkeit vom Alter der Fahrer/in und der Kategorie des Führerausweises ist auch eine beschleunigte Grundausbildung (140 Stunden, wovon mindestens 10 Fahrstunden) möglich.

Wir schlagen vor, in der Schweiz nur die beschleunigte Grundausbildung einzuführen. Der vorgeschriebene Lernstoff kann innerhalb der 140 Stunden gut bewältigt werden, und es macht keinen Sinn, die Ausbildung aufzublähen.

Abgesehen davon, dass dies didaktisch unnötig ist, sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die natürlich für die beschleunigte Grundausbildung wesentlich geringer ausfallen. Sie können etwa wie folgt geschätzt werden: Ausgehend von einem Kursgeld von 250 Franken pro Tag würden diese für die Grundausbildung bei der Variante 280 Stunden ca. 10'000 Franken und bei der Variante 140 Stunden ca. 5'000 Franken betragen. Dazu kämen in beiden Fällen die Kosten für den Erwerb des Führerausweises (ca. 6'000 Fr.) und für einen allfälligen Lohnausfall von zwei bzw. einem Monat