Beilage 2 (CZV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 13 Seiten

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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / CZV Beilage 2

Art. 2 Erfordernis des Befähigungsnachweises

1 Wer mit schweren Motorwagen zum Sachentransport Gütertransporte durchführen will, muss den Befähigungsnachweis für den Gütertransport (BNG) besitzen.

2 Wer mit Motorwagen zum Personentransport, die mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz aufweisen, Personentransporte durchführen will, muss den Befähigungsnachweis für den Personentransport (BNP) besitzen.

3 Ein Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich für Führer und Führerinnen von Fahrzeugen:

a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;

b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Bevölkerungs- und Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;

c. mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten oder Überführungsfahrten ausgeführt werden, und die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;

d. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden;

e. die beim Fahrunterricht zur Erlangung eines Führerausweises oder eines Befähigungsnachweises nach dieser Verordnung eingesetzt werden;

f. die zu nichtgewerblichen Personen- oder Gütertransporten für rein private Zwecke verwendet werden;

g. zum Transport von Material oder Ausrüstung, das der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt;

h. die bloss im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen (Art. 33 VVV5 und Art. 72 Abs. 1 Bst. e VZV6).

4 Einen schweizerischen Befähigungsnachweis benötigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Personen mit Wohnsitz im Ausland, die von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden.

Erläuterungen:

Diese Verordnung gilt für Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Transporte mit Fahrzeugen der Kategorien bzw. Unterkategorien C, CE, C1 und C1E oder D, DE, D1 und D1E durchführen. Auf Grund erster Abklärungen ist damit zu rechnen, dass ab 2008 jährlich ca. 300-350 Neulenker/innen den BNP bzw. ab 2009 jährlich ca. 2500-3000 Neulenker/innen den BNG erwerben müssen.

Führerinnen und Führer der unter Absatz 3 genannten Fahrzeuge werden von der Verordnung ausgenommen, weil entweder die Auswirkungen der genannten Transporte auf die Strassenverkehrssicherheit als geringer eingestuft werden, die Inhalte der Grundausbildung bzw. der Weiterbildung für diese Transporte nicht relevant sind oder weil die Anforderungen der Grundausbildung/Weiterbildung in diesen Fällen unverhältnismässig erscheinen. Für die Führerinnen und Führer der genannten Fahrzeuge reicht der Erwerb des Führerausweises, um die entsprechenden Transporte durchzuführen. Personen, die berufsmässig Behinderten-, Schüler- oder Arbeitertransporte durchführen, benötigen aber künftig den BNP.

Art. 3 Erteilung des Befähigungsnachweises

1 Die Befähigungsnachweise werden vom Wohnsitzkanton, bei Personen mit Wohnsitz im Ausland von demjenigen Kanton erteilt, in dem das Unternehmen niedergelassen ist.

2 Der BNG wird Personen erteilt, die

a. den Eidgenössischen Fähigkeitsausweis "Lastwagenführer/Lastwagenführerin" besitzen;

b. den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 besitzen und die Prüfung nach Artikel 6 bestanden haben; oder

c. den BNP besitzen und die Zusatzprüfung nach Artikel 6 Absatz 6 bestanden haben.

3 Der BNP wird Personen erteilt, die

a. den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 besitzen und die Prüfung nach Artikel 6 bestanden haben; oder

b. den BNG besitzen und die Zusatzprüfung nach Artikel 6 Absatz 5 bestanden haben.

4 Personen aus dem Ausland, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen oder von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, wird