Beilage 2 (CZV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 13 Seiten
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Erlassvorschläge (neu) mit Erläuterungen / CZV Beilage 2
Erläuterungen:
Die RL 2003/59/EG erlaubt, einen Teil des Fahrunterrichts in der Aus- und Weiterbildung mit Simulatoren durchzuführen. Momentan sind die Simulatoren allerdings noch nicht so weit entwickelt, um in der Weiterbildung didaktisch sinnvoll eingesetzt werden zu können, wie die Ergebnisse des Pilotversuchs RESPECT zeigen. Im Rahmen dieses Projekts wurden Lektionen im Simulator (FATRAN) durchgeführt, um die Möglichkeiten des Simulatoreneinsatzes in der Weiterbildung der Berufschauffeure auszuloten. Der Schlussbericht hält fest: "Die Lektionen in der heutigen Konfiguration sind für den Einsatz zur Weiterbildung von Berufschauffeuren in Dreitageskursen nicht geeignet." Es ist also Entwicklungsarbeit für die spezifischen Belange der Grundausbildung und der Weiterbildung erforderlich. Ausserdem sind Fragen der Wirtschaftlichkeit zu klären: Die hohen Investitions- und Bewirtschaftungskosten verlangen detaillierte Berechnungen, insbesondere zu Betrieb und Auslastung. Diese Entwicklung soll im Auge behalten werden, nicht zuletzt auch wegen der knappen Übungsflächen für Lastenzüge. Zu einem späteren Zeitpunkt kann allenfalls eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden, welche definiert, in welchen Teilen der Aus- und Weiterbildung ein Simulator sinnvoll eingesetzt werden kann (z.B. Umgehen mit verschiedenen Witterungsverhältnissen, Tages- und Nachtzeit, etc., unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit). Deshalb soll die Verordnung den Einsatz von Simulatoren zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen.
Art. 15 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone: a. beaufsichtigen die Durchführung der Aus- und Weiterbildung; b. überwachen die Prüfungen zur Erlangung der Befähigungsnachweise; c. erteilen und verlängern die Befähigungsnachweise; d. beurteilen Gesuche um Zulassung von Bildungsstätten zuhanden des ASTRA; e. entscheiden über die Anrechnung von im Ausland besuchten Weiterbildungen; f. erteilen die Bewilligung für die Verwendung von Fahrsimulatoren (Art. 55 Abs. 3 VZV), wenn die Voraussetzungen nach Artikel 14 erfüllt sind.
2 Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen.
Erläuterungen:
Die Kantone sind für die Qualitätskontrolle zuständig und setzen deshalb z. B. Supervisor/innen ein, welche die Gesuche um Zulassung von Bildungsstätten und später die Qualität der Aus- und Weiterbildung regelmässig überprüfen bzw. Prüfungsexpert/innen, welche die korrekte Durchführung der Prüfung überwachen.
Da seitens der Kantone die Ressourcen für diese Aufsichtspflicht aus heutiger Sicht wohl nicht zur Verfügung stehen, sollen sie - wie bei der Zweiphasenausbildung - die Möglichkeit haben, für diese Aufgabe eine andere Stelle zu bezeichnen, welche die Einführung der Supervisor/innen bzw. Prüfungsexpert/innen, die Koordination der Einsätze, die Auswertung von Rückmeldungen, Arbeitsgruppen zur Beurteilung von Simulatoren, usw. organisiert.