Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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Zeitpunkten zu erstellen. Diese Kopien dienen dazu, ein Monitoring, d.h. die Entwicklung der realen Welt im zeitlichen Ablauf zu dokumentieren.

Ein weiteres Begriffspaar gehört zusammen: Eigengebrauch und gewerbliche Nutzung. Diese Begriffe beziehen sich auf die Regelungen im GeoIG, Artikel 15 Gebühren und werden im 8. Abschnitt Datenaustausch unter Behören, im 9. Abschnitt Zugang und Nutzung, sowie im 12. Abschnitt Gebühren des Bundes verwendet. Die Begriffsbestimmung Eigengebrauch wurden nahe angelehnt an Artikel 19 des Urheberrechtsgesetzes20. Damit kann bei Unsicherheiten auch die bestehende Rechtspraxis zum Urheberrecht beigezogen werden. Im Ausschlussverfahren (e contrario) gehört jede Nutzung, die nicht unter den Eigengebrauch fällt, zur gewerblichen Nutzung.

Zur Erläuterung einige Beispiele:

 wenn ein Grossverteiler basierend auf Landeskarten von swisstopo Karten zum

Auffinden der Filialen durch die eigenen Chauffeure erstellt, dann gilt dies als Eigengebrauch dieses Grossverteilers. Werden die gleichen Karten im Internet verfügbar gemacht, damit die Kunden die ihrem Wohnort am nächsten liegende Filiale auffinden können, dann ist dies nicht mehr Eigengebrauch sondern gewerbliche Nutzung.

 Eine private Homepage, welche frei im Internet zugänglich ist und Geobasisda-

ten des Bundesrechts enthält, gilt nicht als Eigengebrauch.

 Eine Homepage mit Geobasisdaten des Bundesrechts (Wanderkarten, Routen-

beschreibung, Unterkunft- und Verpflegungsorte, öffentliche Verkehrsmittel) für einen Wanderclub im engen Familienkreis, welche nur mit Passwort zugänglich ist, gilt als Eigengebrauch.

 Wenn ein Lehrer für einen Schulausflug Geobasisdaten des Bundesrechts (z.B.

einen Kartenausschnitt der Wanderung) via E-Mail an seine Schüler verschickt, gilt dies als Eigengebrauch.

 Wenn eine öffentliche Verwaltung mit ihren Mitarbeitenden z.B. einen internen

OL austrägt und für die Erstellung der OL-Karten Geobasisdaten des Bundesrechts verwendet, dann gilt dies als Eigengebrauch.

2.1.2.2 2. Abschnitt: Bezugssysteme und Bezugsrahmen

Im 2. Abschnitt Bezugssysteme und Bezugsrahmen werden die für sämtliche Geobasisdaten des Bundesrechts geltenden Lage- und Höhenbezugssysteme (= Koordinatensysteme) und -rahmen (= praktisch nutzbare Realisierungen der Bezugssysteme, beispielsweise im Gelände materialisierte Vermessungspunkte) verbindlich festgelegt. Die Verordnung Regelt auch die Möglichkeit und Modalität von Ausnahmen.

2.1.2.3 3. Abschnitt: Geodatenmodelle

Im 3. Abschnitt Geodatenmodelle wird der Grundsatz, dass für alle Geobasisdaten des Bundesrechts ein Geodatenmodell bestehen muss, festgelegt. Die Zuständigkeit für die Vorgabe eines minimalen Geodatenmodells wird der jeweiligen Fachstelle des Bundes zugewiesen (für das Umweltrecht beispielsweise dem BAFU). Im Wei-

20 SR 231.1