Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Das GeoIG macht in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 2 von der Möglichkeit der Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen an ein Bundesamt (Art. 48 Abs. 2 RVOG) Gebrauch. Die technische Verordnung zum allgemeinen Geoinformationsrecht soll vom Bundesamt für Landestopografie erlassen werden können.

1.2 Ergebnisse der Anhörung bei den Kantonen und interessierten Kreisen

[wird nach der Anhörung erstellt und eingefügt]

2 Erläuterungen zu den einzelnen Vorlagen

2.1 Geoinformationsverordnung (GeoIV)

2.1.1 Grundsätzliches zur GeoIV

2.1.1.1 Zur Verordnung

Die neue Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV konkretisiert den allgemeinen Teil des GeoIG (d.h. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen, 2. Kapitel: Grundsätze sowie die Übergangsbestimmungen im 7. Kapitel) und zwar diejenigen Regelungen, bei welchen die Befugnis dazu im GeoIG an den Bundesrat delegiert wird). Zusätzlich wurden die Definitionen der geodätischen Bezugssysteme und Bezugsrahmen neu nicht mehr in den Ausführungserlassen zur Landesvermessung und zur amtlichen Vermessung geregelt und in die GeoIV bzw. TGeoIV aufgenommen, weil diese Festlegungen für alle Fachgebiete bzw. Fachgesetzgebungen eine allgemeine und einheitliche Grundlage bilden soll.

Die Regelungen werden in die beiden Verordnungen GeoIV (Bundesratsverordnung) und TGeoIV (Verordnung des Bundesamtes, vgl. auch Ziffer 2.1.3) aufgeteilt. In der GeoIV werden die grundsätzlichen und länger unverändert bleibenden Regelungen aufgenommen. In der TGeoIV geht es um technische, einem rascheren Wechsel unterworfenen Detailregelungen, welche durch das zuständige Bundesamt (für Landestopografie) unter Mitwirkung von interessierten, betroffenen Stellen (des Bundes, der Kantone, Fachorganisationen) geändert werden können.

Das Bundesamt für Landestopografie wird als zuständiges Bundesamt bezeichnet da das VBS das zuständige Departement für das GeoIG ist und swisstopo die Federführung für GeoIG, GeoIV und TGeoIV innehat. Dabei ist aber immer zu berücksichtigen, dass swisstopo Detailregelungen nicht allein, sondern in Zusammenarbeit bzw. unter Mitwirkung im Sinne der bisherigen Arbeiten und der festgehaltenen Willensabsicht (z.B. Art. 3, Abs.2) erarbeitet.

In der GeoIV und TGeoIV werden bestimmte Normen vorgegeben. Diese Normen werden im Sinne der obigen Erläuterungen bzw. Zuständigkeiten durch swisstopo in Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Normierung auf internationaler Ebene festgelegt17. Diese Anforderungen an Normen sind Standard- oder Minimalanforderungen, d.h. im Normalfall sind die entsprechenden in der GeoIV bzw. TGeoIV angegebenen Normen durch die zuständige Stelle anzuwenden. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle weitere Qualitätsan-

17 z.B. GeoIV, Art. 3, Abs. 3, Datenqualität; Art. 9, Abs. 3, Beschreibungssprache für Geodatenmodelle; Art. 16, Abs. 3, Geometadaten