Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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forderungen erfüllen, Geodatenmodelle in weiteren Beschreibungssprachen formulieren, zusäzliche Normen für Geometadaten verwenden. Soll aber entgegen der in der GeoIV bzw.TGeoIV festgelegten Norm ausschliesslich eine andere Qualitätsanforderung, eine andere Beschreibungssprache für Geodatenmodelle oder eine andere Norm für Geometadaten verwendet werden, muss dies jeweils in einer Verordnung des Bundesrates geregelt werden.

2.1.1.2 Zum Katalog der Geobasisdaten (Anhang I)

Zur Begründung, Entstehung und zum Stellenwert des Katalogs der Geobasisdaten des Bundesrechts wurde ein eigenständiger Bericht verfasst18. Wesentlich ist, dass der Inhalt des Geobasisdatenkatalogs durch die entsprechenden Regelungen in den Fachgesetzen bestimmt wird. Damit ist der Geobasisdatenkatalog eine „Visualisierung“ aller im Bundesrecht identifizierten Geodaten. Es wird klar ersichtlich, auf welche Geodaten das GeoIG und die entsprechenden Verordnungen Anwendung finden. Hinsichtlich des Bestands der Geobasisdaten des Bundesrechts setzt der Katalog selber aber kein neues Recht. Über die einzelnen Attribute (Spalten des Katalogs: Georeferenzdaten, ÖREB, Zugänglichkeitsstufe, Abrufverfahren) wirkt der Katalog hingegen Recht setzend. Diese attributive Rechtsetzung kann im Einzelfall durchaus über die Fachgesetzgebung hinaus gehen19.

Zum Thema ÖREB: in der aktuellen Fassung des Katalogs der Geobasisdaten sind entsprechend dem Stand der Diskussionen nur diejenigen Geobasisdaten als ÖREB bezeichnet, welche durch Fachpersonen priorisiert wurden.

Die Nachführung des Katalogs der Geobasisdaten wird im bereits erwähnten separaten Bericht behandelt. Die Zuständigkeit und das fachliche Monitoring fallen unter die für die Bundesverwaltung allgemein bestehende Pflicht zur Koordination des Bundesrechts und müssen deshalb in der GeoIV nicht speziell geregelt werden.

2.1.2 Kommentar zu den einzelnen Regelungen

2.1.2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Im 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen wird der Geltungsbereich festgelegt. Als Grundlage für alle weiteren Regelungen werden die notwendigen Begriffe bestimmt. Allgemeine Festlegungen zur Datenqualität schliessen diesen Abschnitt ab.

Art. 2 Begriffe

Die drei Begriffe Nachführung, Historisierung und Archivierung sind in einem Zusammenhang zu sehen. Die Nachführung dient dazu, die Geobasisdaten den Veränderungen der realen Welt anzupassen. Die Historisierung hält alle Veränderungen an einem Datensatz fest, z.B. in Form von Mutationsprotokollen, damit v.a. rechtlich relevante Zustände zu jedem beliebigen Zeitpunkt rekonstruiert werden können. Die Archivierung zielt schliesslich darauf ab, Kopien der Geobasisdaten zu bestimmten

18 Geobasisdaten-Katalog nach Bundesrecht, Dokumentation der Finalisierungsarbeiten; Schlussbericht, Bern, 8. September 2006; im Internet unter http://www.swisstopo.ch/pub/down/basics/law/geoig/B7039i- 03a_GBDKatalog_Finalisierung_2006-09-08_de-fr-en.pdf.

19 Relevant ist dies vor allem beim Attribut der Zugänglichkeit. Denkbar ist beispielsweise, dass die GeoIV (bzw. der Geobasisdaten-Katalog) punkto öffentlicher Zugänglichkeit weiter geht als die entsprechende Fachgesetzgebung.