Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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Landesvermessung Verordnung über die Landes- Technische Verordnung des vermessung (Landesvermes- VBS über die Landesvermessung (Technische Landesversungsverordnung, LVV) messungsverordnung, TLVV)
Landesgeologie Verordnung über die Landes- Verordnung VBS über die Eidgeologie (LGeolV) genössische Geologische Fachkommission (EGKV)
Amtliche Vermessung Verordnung über die amtliche Technische Verordnung des Vermessung (VAV) VBS über die amtliche Vermessung (TVAV)
Verordnung
über die Ausbildung und Be-
rufsausübung der patentierten
Ingenieur-Geometerinnen und -
-Geometer (Geometerverord-
nung, GeomV)
Das neue Verordnungswerk zur Geoinformation bedingt, dass zur Erhaltung der inneren Systematik des Bundesrechts einige Bestimmungen in bestehenden Fachverordnungen angepasst werden (vgl. Ziffer 2.7).
1.1.4.4 Gebührenrecht des Bundes
Artikel 15 Absatz 1 GeoIG bestimmt, dass der Bund und die Kantone für die Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts und von Geodiensten Gebühren erheben können. Der Erlass des Gebührenrechts für kantonale Amtsstellen muss den Kantonen überlassen werden. Demgegenüber enthält Artikel 15 Absatz 3 GeoIG eine grundsätzliche Gebührenregelung für die Nutzung von Geobasisdaten und Geodiensten des Bundes. Gleichzeitig wird der Bundesrat ermächtigt, entsprechende Gebührenregelungen zu erlassen.
Das Gebührenrecht des Bundes soll im Bereich der Geoinformation wie folgt geregelt und damit gleichzeitig harmonisiert werden:
Die Grundsätze des Gebührenrechts und der Tarifordnung werden in der Geoinformationsverordnung einheitlich geregelt (vgl. Ziffer 2.1.2.12). Die Tarife für die einzelnen Gebührentatbestände sollen fachbereichsweise durch Verordnungen der entsprechenden Departemente festgelegt werden.
1.1.4.5 Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Da es sich bei der Geoinformation um einen stark technisch geprägten Bereich handelt, der teilweise einem raschen technologischen Wandel unterworfen ist, soll von der Möglichkeit der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen im Sinne von Artikel 48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)16 Gebrauch gemacht werden. Die vorgesehenen Rechtsetzungsdelegationen sind aus der Übersicht in Ziffer 1.1.4.3 dem Grundsatz nach ersichtlich. Zudem wird in jedem Kommentar zu den einzelnen Verordnungen (nachfolgende Ziffer 2) auf die fachbereichspezifischen Rechtsetzungsdelegationen hingewiesen.