Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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die Kenntnis über die in der AV tätigen Geometerinnen und Geometer bietet
die Möglichkeit der zentralen Informationsvermittlung und
die Bedingungen für ausländische Bewerber werden klar geregelt (freier Perso-
nenverkehr, freie Berufsausübung).
Anders als bei den Anwältinnen und Anwälten wird dieses Register nicht durch die Kantone geführt, sondern durch die bestehende Geometerkommission auf Bundesstufe.
Der Name, Vorname und die Adresse der im Register eingetragenen Personen wird im Internet veröffentlicht (Art. 20, Abs. 1). Auf die weiteren Inhalte des Registers (Art. 19) haben nur die Eidgenössische Vermessungsdirektion, die kantonalen Vermessungsaufsichten, die Strafverfolgungsbehörden und die eingetragenen Personen in Bezug auf ihren Eintrag Einsicht (Art. 20, Abs. 2).
Die erfolgte Eintragung ins Register wird durch die Ausstellung einer Patenturkunde bescheinigt. Wie bisher unterzeichnen die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident die Patenturkunde (Art. 21, Abs. 1).
2.5.3.4 4. Abschnitt: Berufspflichten, Berufsaufsicht
Die Berufspflichten und damit verbunden die Berufsaufsicht sind eng an die amtliche Vermessung geknüpft. Daher gelten die Bestimmungen in diesem Abschnitt nur für patentierte Ingenieur-Geometerinnen und –Geometer, die Funktionen und Arbeiten der amtlichen Vermessung38 ausüben (Art. 22).
In Artikel 23 Buchstabe b GeomV wird festgehalten, dass eine Ingenieur-Geometerin oder ein Ingenieur-Geometer die fachlichen Entscheide unabhängig fällen kann, unbesehen, ob sie oder er in einem privaten Unternehmen oder einer öffentlichen Verwaltung beschäftigt ist. Buchstabe d setzt eine Empfehlung der Wettbewerbskommission39 um, indem bestimmt wird, dass die Werbung für privatwirtschaftliche und amtliche Tätigkeiten strikt zu trennen ist.
Zur Überprüfung und Durchsetzung dieser Berufspflichten hat die Kommission ein Inspektionsrecht (Art. 24) und es besteht bei Verletzungen dieser Pflichten eine Meldepflicht bzw. ein Melderecht (Art. 25). Die Inspektionen können auch durch die Kantone - beispielsweise im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtstätigkeit - durchgeführt werden.
Zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen kann die Geometerkommission verschiedene Disziplinarmassnahmen ergreifen, die gegenüber der heute gültigen Regelung eine deutlich differenzierte Handhabung erlauben (Art. 26).
2.5.3.5 5. Abschnitt: Gebühren
Die Prüfungsgebühren für die theoretische Prüfung wie auch für das Staatsexamen bleiben unverändert (Art. 30).
Wesentliche Elemente des künftigen Registers sind bereits heute Bestandteil der Aufgaben der Eidgenössischen Vermessungsdirektion und der Kommission. Mehr-
38gemäss Art. 40, 42, 44 und 46 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) (SR
211.432.2)
39 Empfehlungen der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 23.1.06 betreffend „Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung“