Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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∑ diese seien integral in die Vo aufzunehmen;

∑ der Gestaltungsspielraum ist auf jeden Fall bei den Gemeinden als

Träger des Vermessungswerks zu belassen, auf Bundesrichtlinien ist zu verzichten;

∑ Der Bund soll sich in diesem Bereich nur auf das absolute Minimum der

Regulierung beschränken, im Sinne der Kongruenz und fiskalischen Aequivalenz

swisstopo hat schon früher regelmässig versucht, neue Richtlinien einzuführen und die bewährten Schreibweisen zu verdrängen. Wir sind es langsam Leid, laufend die gleichen oder ähnlichen Vernehmlassungen über den Schweizer Gemeindeverband oder direkt einzugeben. Wir erwarten nun, dass dieses Thema endlich bürgernah und gesetzeskonform umgesetzt wird.

NE ∑ Wir unterstützen die Stellungnahmen der KKVA und der KKGEO.

∑ Bemerkungen zu GeoIV und VAV (s. Beilagen)

sia ∑ generelle Zustimmung zu den Vo

∑ s. Stellungnahme unseres Fachvereins CHGeol

∑ GeomV ->s. geosuisse

∑ bedauern, dass in den verschiedenen Vo die Gebührenregelung explizit

ausgeklammert ist -> im Sinne einer Leadfunktion wäre es aber sinnvoll und zweckmässig, wenn der Bund mit einer einfachen, klaren und nutzerfreundlichen Regelung für seine Produkte vorangehen würde; Art. 42ff GeoIV widersprechen dem Grundsatz der Gleichbehandlung; Vorschlag, die Bestimmungen zu Rabatten und Gebührenbefreiungen ersatzlos zu streichen und an ihre Stelle die angeregte liberale und kundenfreundliche Regelung zu stellen

GeoIV: konkrete Tarifgestaltung wurde ausgespart, Art.- 43f. sehr vage;

genau so vage sind die Bestimmungen zu Einsehbarkeit, Erwerb und wirtschaftlichen Nutzung der Geodaten in den Abschnitten 9 und 10 sowie im Anhang. Wir schlagen hier vor, dass konsequent zwischen drei Arten der Dateneinsicht und Weiterverwendung unterschieden wird:

a) Visualisierung der Daten über einen Geodienst (Geoportal)

b) Datenabgabe in Form von Vektor- und monothematischen Rasterdaten

c) Datenabgabe in Form von multithematischen elektronischen Karten

∑ Übergangsfristen von Art. 49 vollkommen.

∑ Im Anhang Liste verlängern mit:

- mittlerer Grundwasserspiegel (SR 814.201 Anhang 4)

- natürlicher, zehnjähriger Grundwasserhöchststand (SR 814.201 Anhang 4).

∑ Art. 7 und 12: zu ambitiös, pragmatischer vorgehen.

∑ die Mitwirkung der Kantone und Fachverbände ist im Art. 3 Abs. 2 ana-

log zum Art. 35 GeoIG zu ergänzen.

∑ ein zentrales Anliegen, dass die im Anhang 1 dem ÖREB zugeordneten

sowie alle weiteren vom Gesetz als Kataster bezeichneten Themen öffentlich zugänglich sind, wichtig, dass die Nachführung dieser Daten gegenüber heute nicht verschlechtert wird. Vielmehr sollte die Frist der periodischen Nachführung deutlich unter 12 Jahre zu liegen kommen.

∑ Anhang: Wir verstehen z. B. nicht, dass das Inventar über Wasserver-