Vorlage AsylV1
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 9 Seiten
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Asylverordnung 1
ständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags6;
c. das Protokoll vom …zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein gestellten Asylantrags [Dänemark-Protokoll] [provisorischer Titel]7;
d. das Protokoll vom …zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [provisorischer Titel]8
Art. 10 Abs. 4
4 Stellt eine Person, die einem Staat angehört, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, bei der schweizerischen Vertretung in einem Land, das durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch, so setzt die Vertretung das Bundesamt anhand eines Formulars darüber in Kenntnis. Das Bundesamt übermittelt das Asylgesuch unverzüglich an den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich die asylsuchende Person aufhält, und informiert die asylsuchende Person schriftlich über diese Übermittlung sowie über das Datum, an welchem die Übermittlung stattfand9. Das Bundesamt kann indessen entscheiden, das Gesuch zu behandeln, und der betreffenden Person die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen bewilligen.
Art. 11
Aufgehoben10
6 SR ; AS...;BBl 2004 6493
7 SR ; AS...;BBl
8 SR ; AS...;BBl
9 Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)
10 Diese Aufhebung erfolgt gestützt auf Artikel 21 AsylG in der angepassten Fassung gemäss Botschaftsentwurf über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen des Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen Besitzstands) und über Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands (Nachbesserung): Vgl. Dokumente zum Vernehmlassungsverfahren.