Vorlage AsylV1
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Asylverordnung 1
Art. 18 Hausordnung der Empfangs- und Aussenstellen
(Art. 26 Abs. 3 AsylG)
Das EJDP erlässt die Hausordnung der Empfangs- und Aussenstellen und regelt darin insbesondere die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Ein- und Austrittsbedingungen und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.
Art. 19 Abs. 1, 2 (3. Satz) und 3
1 Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Empfangs- oder Aussenstellen weitere Abklärungen durchgeführt werden.
2 Für die summarische Befragung wird sofern notwendig eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet. Die summarische Befragung kann durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 29 des Gesetzes ersetzt werden.
3aufgehoben
Art. 20
Aufgehoben
Art. 21 Verteilung auf die Kantone
(Art. 22 Abs. 2 und 6, Art. 23 Abs. 2, 27 Abs. 2-4 AsylG)
Art. 23 Meldung im Kanton
(Art. 22 Abs. 2 und 6, Art. 23 Abs. 2, 27 Abs. 2-4 AsylG)
Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die asylsuchende Person nach Verlassen der Empfangsstelle oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden.
Art. 28 Stellungnahme des Hochkommissariates der Vereinten Nationen
für die Flüchtlinge
(Art. 32-35a und 41 AsylG)
Zur Abklärung von Asylgesuchen kann das Bundesamt die Stellungnahme des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge einholen.
Art. 28a (neu) Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts
(Art. 41 Abs. 3 AsylG)
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhaltes gewährleisten die Einhaltung von Artikel 98 des Gesetzes.