Vorlage AsylV1
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 9 Seiten
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Asylverordnung 1
Art. 29a (neu) Verfahren bei Wiederaufnahme
(Art. 35a AsylG)
1 Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig. Es ist kein erneutes Empfangsstellenverfahren durchzuführen.
2 Hält eine asylsuchende Person nach einem Abschreibungsbeschluss an ihrem früheren Asylgesuch fest oder stellt sie ein neues Asylgesuch, ist die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in einer Zwischenverfügung festzustellen.
Art. 31
Aufgehoben
Art. 33
Aufgehoben
Art. 40
Aufgehoben
Art. 41 Abs. 2
2Aufgehoben