Vorlage AsylV1

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 9 Seiten

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Asylverordnung 1

nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes verlassen hat und ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist.

Art. 12 Verfahren, Aufenthalt und Unterkunft am Flughafen

(Art. 22 AsylG)

1 Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde meldet dem Bundesamt unverzüglich Asylgesuche, die in einem schweizerischen Flughafen eingereicht werden.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erlässt die Hausordnung des Orts, in welchem sich die Asylsuchenden am Flughafen aufhalten, und regelt darin insbesondere die Unterkunft, die Modalitäten der Zimmerbelegung, den Spaziergang im Freien oder die Verwahrung von Gegenständen dieser Personen.

3 Das Bundesamt kann mit den zuständigen Behörden der Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen.

Art. 13

Aufgehoben

Art. 14

Aufgehoben

Art. 15

Aufgehoben

Art. 16a (neu) Unterbringung in Aussenstellen bei besonderen Situationen

(Art. 26 Abs. 1 AsylG)

1 Liegt eine besondere Lage vor, weil die Zahl der Asylgesuche vorübergehend oder dauerhaft ansteigt, so können die Empfangsstellen zur Sicherstellung der Unterbringung zusätzlich Aussenstellen wie Transitzentren, Notschlafstellen oder Notunterkünfte führen. In diesen Aussenstellen können keine Asylgesuche eingereicht werden.

2 Der Aufenthalt in den Aussenstellen kann bis zum Zeitpunkt dauern, in welchem die kantonalen Behörden über die notwendigen Strukturen verfügen, maximal jedoch 12 Monate.

Art. 17 Führung der Empfangs- und Aussenstellen

(Art. 26 Abs. 1 AsylG)

Das Bundesamt kann zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangs- und Aussenstellen Dritte mit nicht hoheitlichen Aufgaben beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal.