Vorlage AsylV1

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 9 Seiten

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Asylverordnung 1

2 Das Bundesamt stellt den Asylsuchenden am Flughafen und in den Empfangsstellen die Mittel zur Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zur Verfügung.

3 Der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten ist im Rahmen der Hausordnung nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 18 zu ermöglichen.

Art. 7b (neu) Gebühren für Dienstleistungen

(Art. 17a AsylG)

Das Bundesamt erhebt für Dienstleistungen zu Gunsten der Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden keine Gebühren und stellt keine Auslagen in Rechnung, sofern die Behörden diese Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.

Art. 7c (neu) Gebühren für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche

(Art. 17b AsylG)

1 Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 17b des Gesetzes beträgt 1200 Franken.

2 Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit beträgt der Gebührenzuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr.

3 Geleistete Sonderabgaben können nicht zur Deckung des Gebührenvorschusses herangezogen werden.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 11 Abs. 1 und Titel (neu)

Asylgesuch und Einreisebewilligung an der Grenze

(Art. 21 AsylG)

1 Unter dem Land, aus dem die asylsuchende Person direkt in die Schweiz gelangt, ist ein Nachbarstaat zu verstehen.

Art. 11a (neu) Asylgesuch und Einreisebewilligung am Flughafen

(Art. 21-23 AsylG)

1 Ist die Person mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist, so gilt dasjenige Land, aus welchem der Abflug in die Schweiz erfolgt ist, als Land der direkten Einreise.

2 Das Bundesamt kann die Einreise auch bewilligen, wenn die asylsuchende Person:

a. enge Beziehungen zu Personen hat, die in der Schweiz leben; oder

b. nicht direkt aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an die Schweizer Grenze gelangt ist, aber glaubhaft macht, dass sie diesen Staat aus einem Grund

2 SR 172.041.1