Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

3 Bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist und bei Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 4 und 83a des Gesetzes sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BL, BS, BE, FR, GL, GR, LU, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SG, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH

Parteien: CSP CH, CVP, SVP

Interessierte Kreise: VKM, KKJPD/SODK, EKF, SGeV, Caritas, Caritas Bern, CSP, Stadt ZH, FER

Keine Bemerkungen: hotelleriesuisse, Swiss

Ablehnung

Kantone: VD

Parteien: GPS, SP

Interessierte Kreise: SFH, SRK, SGB, AIn, sek, HEKS, Humanrights, SFM, Unia, SAJV,

Asylbrücke ZG

VD fordert die Streichung von Abs. 2 und 3, da die Bestimmungen unnötig sind.

GPS, SP, SFH, SRK, SGB, AIn, sek, HEKS, Humanrights, SSV, SFM, Unia, SAJV, Asylbrücke ZG fordern:

Absatz 2

- die Streichung des letzten Teilsatzes .. sowie abweichende Bestimmungen dieser Ver-

ordnung;

- folgende Ergänzung als letzter Satz: Die Kantone berücksichtigen die Anliegen der Integ-

ration von vorläufig Aufgenommenen.

Absatz 2bis (neu),

wonach die Kantone beim Ausschluss aus der Sozialhilfe die individuellen Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, insbesondere die Bedürfnisse von verletzlichen Personen wie unbegleiteten Minderjährigen, Alte, Gebrechliche, Kranke, allein stehende Frauen, Schwangere und Familien mit kleinen Kindern, die Dauer des Aufenthalts und die tatsächliche Möglichkeit der freiwilligen Ausreise.

Absatz 3

- folgende Ergänzung im ersten Satz: ...und die Ausrichtung der Sozialhilfe- bzw. der Not-

hilfeleistungen ........

- die Streichung des letzten Teilsatzes .. sowie abweichende Bestimmungen dieser Ver-

ordnung;

Absatz 4 und 5 (neu)

wonach grundsätzlich von der Mittellosigkeit der asylsuchenden Personen sowie von einer Notlage auszugehen ist, wenn die asylsuchende Person während des Asylverfahrens Sozialhilfeleistungen nach Art. 81 des Gesetzes erhalten hat.

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