Bericht AsylG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten
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Absatz 2
AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, OW, VD, VS, ZH, Stadt ZH, EKF, SSV, VKM: Vorläufig aufgenommene Personen sollen von der Sonderabgabepflicht befreit werden.
GPS, SP, AIn, SFH, SGB, TS, Unia: Vorläufig Aufgenommene müssen für Asylsuchende mitbezahlen obwohl bei den Ersteren die Integration im Vordergrund stehen sollte.
GPS, SP, AIn, Caritas, HEKS, SGB, SFH, TS, Unia: Mit der Sonderabgabe sollten auch die Gebühren der Wiedererwägungsverfahren verrechnet werden.
Absatz 3
CSP: Diese Bestimmung verursacht den Kantonen einen beträchtlichen Mehraufwand und wirkt den Integrationsbemühungen für die vorläufig Aufgenommenen (Ende der Pflicht nach 3 Jahren vorläufiger Aufnahme) entgegen.
Weitere Bemerkungen
CSP: Die Schweiz ist das einzige industrialisierte Land, welches eine solche Abgabe von Asylsuchenen verlangt.
Art. 9: Persönlicher Geltungsbereich der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme
1 Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene unterliegen unabhängig von ihrem Alter der Sonderabgabepflicht nach Artikel 86 und den Bestimmungen über die Vermögenswertabnahme nach Artikel 87 des Gesetzes.
2 Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des 10. Kapitels des Gesetzes Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge.
Zustimmung
Kantone: AR, BE, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG
Parteien: CSP CH, CVP, GPS, SP, SVP
Interessierte Kreise: AIn, Asylbrücke ZG, Caritas, CSP, FER, HEKS, Humanrights, SAJV, sek, SFH, SFM, SGB, SGeV, SODK/KKJPD, SRK, CVAM
Keine Bemerkungen: hotelleriesuisse, Swiss
Ablehnung
Kantone: AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, OW, VD, VS, ZH
Parteien:
Interessierte Kreise: EKF, Gastrosuisse, SAV, SSV, VKM, Stadt ZH
Absatz 1
Vorläufig Aufgenommene sollen der Sonderabgabepflicht nicht unterstehen.
Absatz 2
SAV: Da nicht die Arbeitgeber sonderabgabepflichtig sind sondern die Arbeitnehmer, sollte die solidarische Haftung der erwähnten Personen entfallen.
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