Bericht AsylG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten
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sätzlich einem Beitrag an die Basis-Unterbringungsstruktur entspricht. Als Grundbetrag werden Fr. 200'000.-- vorgeschlagen.
GR stimmt der Neukonzeption der Abgeltung der kantonalen Aufwändungen bei der Betreuung und Unterbringung der Asylsuchenden zu. Die Einführung von Globalpauschalen wird das Abrechnungsverfahren mit dem Bund erleichtern und vereinfachen. Die Regierung hält auch das damit verbundene Anreizsystem zur Senkung der Kosten im Asylbereich für zweckmässig und zielführend. Allerdings sind die vorgeschlagenen Ansätze bei allen Pauschalen eindeutig zu tief. Es ist daher unvermeidlich, dass den Kantonen als Folge des Systemwechsels zusätzliche Kosten überbunden werden. Dies ist umso bedauerlicher, als die Kantone die Dauer der Asylverfahren in keiner Weise beeinflussen können und mit den vorgeschlagenen Neuerungen nun auch noch die Folgen dieser Missstände zu tragen haben. SGB, Unia: Der Handlungsspielraum, den das Asylgesetz lässt, sollte ausgeschöpft werden, insbesondere bei der Sozial- und Nothilfe. Der Delegation von Aufgaben an Dritte in einem humanitär sensiblen Bereich, ist kritisch. Der Mehraufwand ist oft beträchtlich und der wirtschaftliche Nutzen oft gering. Es wird eine Kosten-Nutzen-Analyse empfohlen.
Sonderabgabe
AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, OW, TG, UR, VD, VS, ZH, Stadt ZH sowie EKF, SSV
und VKM: Bei vorläufig Aufgenommenen soll zugunsten einer rascheren Integration in den Arbeitsmarkt auf die Sonderabgabe verzichtet werden oder die Sonderabgabepflicht soll wenigstens gleichzeitig mit der Unterstützungspflicht des Bundes enden (7 Jahre nach der Einreise).
BE und VS: wenn eine vollumfängliche Befreiung resp. eine Begrenzung auf 7 Jahre nicht möglich ist, soll die Sonderabgabepflicht auf 1 Jahr nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme begrenzt werden.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 2: Definition der vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen
Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des Gesetzes sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes und Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197714.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BL, BS, BE, FR, GL, GR, LU, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CSP CH, CVP, GPS, SP, SVP
Interessierte Kreise: VKM, KKJPD/SODK, EKF, SFH, SRK, AIn, SBG, SGeV, sek, Caritas, Caritas Bern, HEKS, Humanrights, CSP, SSV, SFM, Asylbrücke ZG, Unia, SAJV, Stadt ZH, FER
Keine Bemerkungen: hotelleriesuisse, Swiss
Art. 3, Sachüberschrift, Abs. 2, 3: Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe
2 Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des Gesetzes sowie
14SR 851.1
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