Bericht AsylG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten
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Art. 12: Informationssystem über die Sonderabgabe
1 Das Bundesamt führt ein Informationssystem Sonderabgabe zur Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahmen nach den Artikeln 86 und 87 des Gesetzes.
2 Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:
a. Namen, Vornamen, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen sowie deren Arbeitgeber;
b. Personennummer und Betriebsnummer ZEMIS;
c. Einzahlungen der Sonderabgabe und der abgenommenen Vermögenswerte;
d. Angaben zum Zahlungsverkehr und zur Verwaltung des Mahnwesens wie ausstehende Zahlungen, Mahngebühren und Bussgelder.
3Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit der Erhebung und Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahmen beauftragt sind, die vom Bundesamt nach Artikel 86 Absatz 5 des Gesetzes beauftragten Dritten sowie das Bundesverwaltungsgericht.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CSP CH, CVP, GPS, SP, SVP
Interessierte Kreise: AIn, Asylbrücke ZG, Caritas, CSP, EKF, FER, Gastrosuisse, HEKS, Humanrights, SAJV, SAV, sek, SFH, SFM, SGeV, SGB, SODK/KKJPD, SRK, SSV, TS, Unia, CVAM, VKM, Stadt ZH
Keine Bemerkungen: hotelleriesuisse, Swiss
2. Abschnitt: Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen
Art. 13: Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkommens bei jeder Lohnzahlung in Abzug. Sie überweisen diese Lohnabzüge in der Regel quartalsweise auf das Konto nach Artikel 11. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Bundesamtes. Bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit weist die kantonale Behörde auf diese Pflicht hin.
2 Als Erwerbseinkommen gilt grundsätzlich der massgebende Lohn nach Artikel 5 AHVG.
3 Nicht als abgabepflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt jedes Ersatzeinkommen, welches weniger als 100 Prozent des massgebenden Lohnes nach Absatz 2 der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt, namentlich Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198218 (AVIG) sowie dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 195919 (IVG). Gleiches gilt für Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuellen Arbeitsbewilligungen notwendig sind. Das Bundesamt kann weitere Ausnahmen bestimmen.
4 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet:
a. die Lohnabzüge nach Absatz 1 innert zehn Tagen nach Ablauf des Quartals auf das Konto nach Artikel 11 zu überweisen. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Bundesamtes;
b. dem Bundesamt Auskunft zu erteilen und jederzeit die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
5 Überweisen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, kann das Bundesamt Verzugszinsen aufrechnen, wenn die nicht überwiesenen Lohnabzüge mindestens 3’000 Franken betragen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalender-
18SR 837.0
19SR 831.20
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