Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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Art. 14: Auskunft über die geleistete Sonderabgabe

1 Der vom Bundesamt beauftragte Dritte stellt den Sonderabgabepflichtigen auf ihr Ersuchen hin eine Übersicht über das Konto nach Artikel 11 (Kontoauszug) zu. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Die Zustellung des Kontoauszugs erfolgt ausschliesslich an die Sonderabgabepflichtigen und frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Artikel 13 Absatz 4.

2 Der vom Bundesamt beauftragte Dritte kann den Sonderabgabepflichtigen die Kontoauszüge zur Überprüfung der korrekten Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge periodisch zustellen.

3 Die Sonderabgabepflichtigen sind verpflichtet, den Kontoauszug nach Erhalt auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.

4 Die Sonderabgabepflichtigen, welche die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Eintragungen auf dem Kontoauszug nicht anerkennen, haben dies dem vom Bundesamt beauftragten Dritten unter Beilage der entsprechenden Beweismittel innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges anzuzeigen.

5 Wurde der sonderabgabepflichtigen Person kein Kontoauszug zugestellt oder erfolgte eine Anzeige nach Absatz 4, werden Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, an die Sonderabgabepflicht angerechnet.

6 Erfolgte auf die Zustellung eines Kontoauszuges hin keine Anzeige nach Absatz 4, wird eine nachträglich geltend gemachte Berichtigung von Fehlern nur an die Sonderabgabepflicht angerechnet,

wenn:

a. die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird; und

b. Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, erhältlich gemacht werden konnten.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SG, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH

Parteien: CSP CH, CVP, GPS, SP, SVP

Interessierte Kreise: AIn, Asylbrücke ZG, CSP, EKF, FER, Gastrosuisse, HEKS, Humanrights, SAJV, SAV, sek, SFH, SFM, SGB, SGeV, SODK/KKJPD, SRK, SSV, TS, Unia,

CVAM, VKM, Stadt ZH

Keine Bemerkungen: hotelleriesuisse, Swiss

Ablehnung

Kantone: VD Parteien: Interessierte Kreise: Caritas

VD: Die Modalitäten des Versandes des Kontoauszuges müssen genauer definiert werden. Caritas wünscht, der Kontomassenversand solle halbjährlich durchgeführt werden.

Art. 15: Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Widerhandlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen Artikel 13 werden durch das Bundesamt sanktioniert, namentlich durch:

a. die Verkürzung des Überweisungsrhythmus nach Artikel 13 Absatz 1;

b. die Meldung an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde zwecks Einleitung von Mass

nahmen im Sinne von Artikel 122 des AuG20;

c. die Verzeigung nach den Strafbestimmungen des 10. Kapitels des Gesetzes;

d. die Verhängung einer Ordnungsbusse nach Artikel 116a des Gesetzes.

20 SR 142.20

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