Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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Art. 10: Beginn und Ende der Sonderabgabepflicht und der Unterstellung unter die Vermögenswertabnahme

1 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst. Für erwerbstätige Kinder beginnt die Sonderabgabepflicht analog der AHV-Beitragspflicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

2 Die Sonderabgabepflicht endet,:

a wenn der Betrag von 15’000 Franken erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren; oder

b wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat; oder

c: wenn ein Asylsuchender, eine vorläufig aufgenommene oder eine schutzbedürftige Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält; oder

d: wenn ein Asylsuchender Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird; oder

e: nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme.

3Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrags und der zeitlichen Dauer neu zu laufen.

Zustimmung

Kantone: AR, JU, NE, NW, SH, SO, SG, SZ, TI, ZG

Parteien: CVP, SVP

Interessierte Kreise: FER, Gastrosuisse, Humanrights, SAJV, SAV, sek, SFM, SGeV,

SODK/KKJPD, SRK, CVAM

Keine Bemerkungen: hotelleriesuisse, Swiss

Ablehnung

Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, OW, TG, UR, VD, VS, ZH

Parteien: CSP CH, GPS, SP

Interessierte Kreise: AIn, Asylbrücke ZG, Caritas, CSP, EKF, HEKS, SFH, SGB, SSV, TS, Unia, VKM, Stadt ZH

Absatz 2

AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, OW, TG, UR, VD, VS, ZH, Stadt ZH sowie EKF, SSV,

VKM wünschen, dass die Sonderabgabepflicht bei vorläufig Aufgenommenen spätestens 7 Jahre nach der Einreise endet.

VS und BE: Falls eine Begrenzung auf 7 Jahre seit der Einreise nicht möglich ist, soll die Pflicht 1 Jahr nach der vorläufigen Aufnahme enden.

Caritas: Gemäss Botschaft ist vorgesehen, keine individuellen Konti mehr zu führen: Aus diesem Grunde ist der Maximalbetrag aufzuheben und die Sonderabgabepflicht auf 5 Jahre zu beschränken.

CSP CH: Auf die individuelle Kontoführung ist zu verzichten und die Sonderabgabe der Asylsuchenden soll zeitlich beschränkt werden.

CSP CH, GPS, SP, AIn, Asylbrücke ZG, Caritas, CSP, HEKS, SFH, SGB, TS, Unia: Der

Maximalbetrag ist zu hoch, gemäss Botschaft darf er höchstens Fr. 12'000.-- betragen.

CSP: Die Personen, welche keine Ausreisekosten verursachen und neu sonderabgabepflichtig werden (Übergangsfälle), sollten nur Fr. 10'000.-- bezahlen müssen.

LU: Es ist zu begrüssen, dass das Ende der Sonderabgabepflicht klar definiert ist. Die Gefahr besteht jedoch, dass die Überprüfbarkeit schwierig wird. Deshalb sollte eine Informationspflicht gegenüber den Asylsuchenden eingeführt werden. Es müsste sonst mit einer An-

17SR 831.10

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