Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 50Fedlex · Ergebnisbericht

monat oder im Falle einer Betreibung 6 Prozent pro Jahr.

6 Überweisen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, so kann das Bundesamt eine Mahngebühr bis 200 Franken auferlegen.

7 Bringt eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber die für die Festlegung des Betrages nach Absatz 1 notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen trotz Mahnung nicht bei, so legt das Bundesamt den Betrag der zu überweisenden Lohnabzüge nach pflichtgemässem Ermessen fest. Es kann dazu namentlich auf die im Gesuch um Erteilung oder um Verlängerung der Arbeitsbewilligung gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde gemachten Angaben zurückgreifen. Diese sind verpflichtet, dem Bundesamt die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

8 Überwiesene Lohnabzüge, die nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 erhoben wurden und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Person zurückerstattet.

Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.

9 Forderungen gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verjähren zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Zahlungsfrist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede behördliche Handlung, insbesondere durch Mahnung, Schuldbetreibung und Forderungseingabe im Konkurs sowie durch die Anerkennung der Forderung von Seiten der Arbeitgebenden, insbesondere durch Zins- und Abschlagszahlungen.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SG, SZ, TI, UR, VS, ZG, ZH

Parteien: CSP CH, CVP, SVP

Interessierte Kreise: CSP, EKF, Humanrights, SAJV, sek, SFM, SGeV, SODK/KKJPD,

SRK, CVAM, VKM

Keine Bemerkungen: hotelleriesuisse, Swiss

Ablehnung

Kantone: TG, VD

Parteien: GPS, SP

Interessierte Kreise: AIn, Asylbrücke ZG, Caritas, FER, Gastrosuisse, HEKS, SAV, SFH, SGB, SSV, TS, Unia, Stadt ZH

Absatz 1

FER, Gastrosuisse: es ist nicht richtig, dass die Arbeitgeber für die 10% haften, selbst wenn die Kantone es unterlassen, auf die Sonderabgabepflicht aufmerksam zu machen.

Asylbrücke ZG: 10% ist durch Fr. 100.-- zu ersetzen (gemäss Botschaft)

Absatz 3

TG, VD, GPS, SP, AIn, Asylbrücke ZG, Caritas, FER, SFH, SGB, SSV, TS, Unia:

Befreiung von niedrigen Einkommen, z.B. solchen, welche unter die SKOS-Richtlinien fallen.

Absatz 5 und 6

Gastrosuisse, SAV: Da nicht der Arbeitgeber Schuldner ist, sollten keine Verzugszinsen und Mahngebühren erhoben werden.

Absatz 8

VD: Bei Fehlzahlungen sollten die Kontoinhaber benachrichtigt werden.

Absatz 9

Gastrosuisse, SAV: Die Verjährungsfrist von 10 Jahren trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass Arbeitnehmende oft nach 10 Jahren nicht mehr beim gleichen Arbeitgeber arbeiten.

- 50 -