Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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2 Wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe f gestützt auf einen rechtskräftigen kantonalen Entscheid verweigert, vergütet der Bund den Kantonen auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

Zustimmung

Kantone: LU, TI, VD21, ZG

Parteien: CSP CH, CVP, GPS, SP, SVP

Interessierte Kreise: KKJPD/SODK, EKF, SFH, SRK, AIn, SBG, SGeV, sek, HEKS, Humanrights, CSP, SSV, SFM, Asylbrücke ZG, Unia, SAJV, Stadt ZH, FER

Keine Bemerkungen: hotelleriesuisse, Swiss

Ablehnung

Kantone: AG, AI, AR, BL BS, BE22, FR, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SG, SZ, TG,

UR, ZH

Parteien:

Interessierte Kreise: VKM, Caritas, Caritas Bern

AR lehnt die Globalpauschale ab und fordert, dass die bisherigen Pauschalen für Betreuung, Unterstützung, Unterbringung, Gesundheitskosten, Beschäftigungsprogramme sowie die Kosten für Zahlbehandlungen (samt Honorare beratender Zahnärzte) in eine Globalpauschale zusammengeführt werden. Spezielle, medizinisch oder vormundschaftlich indizierte Massnahmen sind nach bisherigem System abzurechnen. Dabei ist ein Sockelbeitrag in der heute bei der Betreuungskostenpauschale bekannten Höhe zu berücksichtigen. Den verbleibenden Tagespauschalen werden in Quartalsabrechnungen wie bisher die Nettoeinkommen von teilunterstützen Personen gegenübergestellt.

VD lehnt die Globalpauschale ab, da deren Berechnung für Kantone, die die Integration in den Arbeitsmarkt fördern und Teilzeitarbeit, Lehren, unbezahlte Stages und tiefe Saläre erlauben, ungünstig ist. Sie widerspricht dem Ziel der Integrationsverordnung, dass vorläufig Aufgenommene beruflich integriert werden sollen. Der Eintrag eines Arbeitsverhältnisses in die Datenbank des BFM hat grosse Auswirkungen auf die Globalpauschale. Es besteht die Gefahr, dass sich unterschiedliche Praxen der Kantone ergeben. Das BFM muss dies kontrollieren. Der Faktor W trägt der Veränderung bei der Zusammensetzung der Zielgruppe zu wenig Rechnung. Für die Kantone ergibt sich ein beträchtlicher Kontrollaufwand bezüglich der beauftragten Dritten und der Bestandeszahlen des BFM. Die Auswirkungen der Sozialhilfestatistik sind unklar. VD wünscht daher, dass das alte System beibehalten wird oder dass erwähnten Schwachstellen im Entwurf des Bundesrates korrigiert werden.

Absatz 1

NE fordert den ersten Satz von Absatz 1 wie folgt zu ändern: "…destiné à rembourser en partie les frais occasionnés…" und Art. 21 zu streichen. Zudem soll der Text wie folgt geändert werden: "Elle verse ce forfait au premier jour du mois d'attribution de l'intéressé…. jusqu'au dernier jour du mois où….". Begründung: Nous contestons le début et la fin du versement des forfaits. Nous ne pouvons engager des frais d'hébergement et des primes maladies pour un requérant d'asile dès la date de l'attribution que pour autant qu'il ne s'agisse pas du 1er du mois. Cette remarque s'applique de manière identique pour la date de fin du versement, ces types de frais étant engagés pour 1 mois complet. Nous suggérons de modifier le texte de la manière suivante:

VD, VS, NE fordern, dass die Kantone nicht mehr verpflichtet werden, Asylsuchende rückwirkend für die Zeit ihres Aufenthalts in den Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes bei einer Krankenkasse zu versichern oder sonstige Gesundheitskosten, die während dieser Phase anfallen, zu übernehmen.

21 Stellungnahme unter dem Vorbehalt, dass VD die Globalpauschale generell ablehnt

22 Stellungnahme unter dem Vorbehalt, dass BE die Globalpauschale gernerell ablehnt

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