Bericht AsylG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten
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Zustimmung
Kantone: AG, BS, FR, JU, OW, SO, SZ, UR, VS27, ZG
Parteien: CVP, SVP
Interessierte Kreise: EKF, Caritas Bern, CSP, SFM, Asylbrücke ZG, SAJV, FER
Keine Bemerkungen: hotelleriesuisse, Swiss
Ablehnung
Kantone: AI, AR28, BE, BL, GL, GR, LU, NE, NW, SH, SG, TG, TI, VD, ZH,
Parteien: CSP CH, GPS, SP
Interessierte Kreise: VKM, KKJPD/SODK, SFH, SRK, SGB, AIn, sek, SGeV, Caritas,
HEKS, Humanrights, SSV, Unia, Stadt ZH
AI, BE, BL, GL, GR, LU, NW, SG, TG, VD, ZH, KKJPD/SODK fordern eine Umformulierung
der Bestimmung. Diese erweckt fälschlicherweise den Eindruck, die Kantone würden mit der neuen Regelung keine finanziellen Unterdeckungen erleiden. Es ist nicht beabsichtigt, den Kantonen mit der Pauschale alle Aufwändungen für die Sozialhilfe abzugelten. Der Bund will vielmehr über die Pauschale hinaus keine weiteren Abgeltungen entrichten. Insbesondere der Betreuungsanteil der Globalpauschale reicht in den wenigsten Kantonen dazu aus, die effektiv anfallenden Betreuungskosten zu decken.
AR fordert die Einführung eines Mindestsockelbeitrags von 200'000 Franken und die Abgeltung der Sonderunterbringung (medizinisch oder vormundschafllich indiziert) nach bisherigem System.
SH, Caritas, SSV: Der Anteil Sonderunterbringung ist aus der Globalpauschale zu streichen und separat abzugelten wie bisher (Cariats CH, SSV) resp. auf fallbezogenen Antrag an diejenigen Kantone auszurichten, die entsprechende Strukturen aufgebaut haben oder Personen in Regelstrukturen platzieren müssen (SH). Begründung: Die Sonderunterbringung/- betreuung nach medizinischen oder vormundschaftlichen Indikationen beinhaltet ein erhebliches finanzielles Risiko und müsste darum von der Globalpauschale ausgenommen und wie bisher nach Aufwand abgegolten werden. Es muss auch in Zukunft damit gerechnet werden, dass wie seinerzeit mit den Flüchtlingen aus Bosnien auf Grund einer speziellen Lage unverhältnismässig viele unbegleitete Minderjährige und schwer traumatisierte Flüchtlinge in die Schweiz einreisen. Für diesen Fall muss das Gesetz vorbereitet sein, indem den Kantonen wie bisher mittels zusätzlicher Sonderpauschale die indizierten zusätzlichen Aufwendungen pro Fall und nach klaren Kriterien abgegolten werden.
TI: Die Kosten für die Sonderunterbringung sind effektiv abzugelten.
Stadt ZH, CSP CH, SP, GPS, SFH, SGB, sek, AIn, HEKS, SSV, Unia, SGeV: Unbgleitete
Minderjährige sind in Kantone zu verteilen, die über anerkannte Unterbringungsstrukturen mit sozialpädagogischer Ausrichtung verfügen (vgl. Bemerkung zu Art. 22 AsylV 1). Den Kantonen sind die effektiven Kosten in Form einer Pauschale für spezielle Unterbringungsformen abzugelten. Bei der Globalpauschale ist der Anteil Sonderunterbringung abzuziehen. NE: Art. 21 ist zu streichen, vgl. Bemerkung zu Art. 20 Abs. 1.
Art. 22: Höhe und Anpassung der Globalpauschale
1Der Bund vergütet den Kantonen für jede sozialhilfeabhängige Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 48.36 Franken (Indexstand: 31.10.2004).
2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- und Betreuungskosten und einem Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen.
3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft:
27 Zustimmung zu Art. 21-27, unter Vorbehalt der allgemeinen Bemerkungen VS
28 Stellungnahme AR, falls an der Globalpauschale festgehalten wird.
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