Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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AI, AR23, GR, SH, SG, VS fordern einen zusätzlichen Buchstaben g in Absatz 1, wonach die Globalpauschale vergütet wird bis und mit dem Tag, an dem die Sistierung des Wegweisungsvollzugs aufgrund von ausserordentlichen Rechtsmitteln aufgehoben ist. Wird das ausserordentliche Rechtsmittel nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids nach lit. a ergriffen, erfolgt die Vergütung ab dem Tag des Eingangs des Rechtsmittelgesuchs.

Absatz 1 Buchstabe a

AG, AI, AR24, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NE, TG, UR, VD, VS, ZH, VKM: Die Globalpauschale muss bis zu dem Tag ausgerichtet werden, an dem die Ausreisefrist abläuft. Begründung: die Rechtskraft des Entscheides als massgebendes Datum bringt eine deutliche Verschlechterung zulasten der Kantone.

Absatz 1 Buchstabe b

BL: Bei einem Rückzug des Asylgesuchs ist die Pauschale bis zur effektiven Ausreise zu vergüten.

Absatz 1 Buchstabe c

AG, AI, AR25, BE, BL, FR, GL, GR, NE, TG, UR, VD, VS, ZH, VKM: es ist genau zu umschreiben, was unter "vermutungsweisem Verlassen der Schweiz"zu verstehen ist, bzw. wer im subventionsrechtlichen Streitfall die Beweislast trägt.

Caritas, Caritas Bern: der Begriff "vermutungsweise" ist zu streichen oder wie folgt zu formulieren: ..eine Person hat die Schweiz vermutungsweise verlassen, wenn während länger als einem Monat keine Angaben über ihren Aufenthaltsort vorliegen.

Absatz 1 Buchstabe d

AI, BE, BL, BS, GL, GR, JU, TG, ZH, VKM: fordern die Präzisierung, dass die Sistierung der Prämienverbilligung bei vorläufig aufgenommenen Sozialhilfebezügern, die mehr als 7 Jahre in der Schweiz sind, aufgehoben wird. Begründung: nach 7 Jahren Aufenthalt übernimmt der Bund keine Kosten mehr. Die Gefahr einer Doppelsubventionierung besteht nicht mehr.

Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2

AG, AI, AR26, BE, BL, FR, GL, GR, JU, TG, ZG, VKM fordern die Streichung des 2. Halbsatzes "oder ein Anspruch darauf besteht" von Absatz 1 Buchstabe f sowie von Absatz 2. Begründung: die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung liegt in kantonaler Kompetenz, die Kostenerstattungspflicht des Bundes darf erst bei tatsächlicher Erteilung der Aufenthaltsbewilligung enden. Eventualiter müsste der Schluss von Abs. 2 lauten: ...die Globalpauschale rückwirkend "bis zum Zeitpunkt der Entstehung des gesetzlichen Aufenthaltsanspruchs".

UR fordert, dass der Anspruch auf eine Bewilligung klar zu definieren ist (Ehepartner, Schweizerbürgerinnen und -bürger, Niedergelassene/Ausweis C etc.)

VD fordert, dass in Bst. f festgehalten wird, dass die Abgeltung durch den Bund wieder auflebt, wenn die Aufenthaltsbewilligung des Betroffenen zurückgezogen wird.

Art. 21: Umfang der Kostenerstattungspflicht

Mit der Globalpauschale nach Artikel 22 sind sämtliche Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe abgegolten.

23 Stellungnahme AR, falls an der Globalpauschale festgehalten wird.

24 Stellungnahme AR, falls an der Globalpauschale festgehalten wird.

25 Stellungnahme AR, falls an der Globalpauschale festgehalten wird.

26 Stellungnahme AR, falls an der Globalpauschale festgehalten wird.

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