Bericht AsylG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 61Fedlex · Ergebnisbericht
kompensiert werden. Mit der jährlichen Festlegung der Familenstruktur pro Kanton besteht je nach Entwicklung der Dossierstruktur für die Kantone ein erhebliches Kostenrisiko. Der Faktor F ist daher quartalsweise anzupassen.
Caritas fordert, dass der Faktor W nur bei den erwerbstätigen Personen aus Mehrpersonendossiers, nicht aber bei erwerbstätigen Einzelpersonen zur Anwendung kommt. Die Höhe des Faktors W für Familiendossiers ist zu überprüfen und ggf. nach oben anzupassen. Der Faktor F ist quartalsweise anzupassen.
2. Abschnitt: Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung
Art. 24: Dauer und Umfang der Kostenerstattungspflicht
1 Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale für Flüchtlinge, für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und für Staatenlose. Er vergütet diese Pauschale vom Tag des Entscheids über die Anerkennung als Flüchtling, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als Staatenloser, bis und mit dem Tag an dem:
a. ein Flüchtling erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes ein Anspruch darauf besteht;
b. ein vorläufig aufgenommener Flüchtling erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhält oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 7 Jahre seit der Einreise; oder
c. ein Staatenloser erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 31 Absatz 3 AuG ein Anspruch darauf besteht; oder
d. ein vorläufig aufgenommener Staatenloser erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhält oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 7 Jahre seit der Einreise.
2 Wurde die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gestützt auf einen rechtskräftigen kantonalen Entscheid verweigert, vergütet der Bund den Kantonen auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis zur Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.
3 Der Bund zahlt den Kantonen für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung die Hälfte der Globalpauschale nach Artikel 26 vom Tag an, an dem diese nach Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, bis und mit dem Tag, an dem sie erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des Gesetzes erteilt werden könnte.
4 Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale auch nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung für sozialhilfeabhängige Flüchtlinge, die:
a. im Rahmen des Sonderprogramms für Behinderte, welches das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) durchführt, aufgenommen werden;
b. einer Flüchtlingsgruppe angehören, deren Aufnahme der Bundesrat oder das Departement beschlossen hat, und die bei ihrer Einreise bereits behindert, krank oder betagt sind und dauernder Unterstützung bedürfen. Betagt ist, wer das 60. Altersjahr überschritten hat;
c. als allein stehende Kinder oder unbegleitete Jugendliche in der Schweiz aufgenommen werden, und zwar bis sie volljährig sind oder bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.
5 Die Kantone melden dem Bund umgehend, wenn Personen nach Absatz 4 nicht mehr sozialhilfeabhängig sind.
Zustimmung
Kantone: AG, BS, NW, LU, SH, SO, SG, SZ, TI, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CSP CH, CVP, GPS, SP, SVP
Interessierte Kreise: KKJPD/SODK, EKF, SFH, SRK, AIn, SBG, SGeV, sek, Caritas, Caritas Bern, Humanrights, SSV, CSP, HEKS, SFM, Asylbrücke ZG, Unia, SAJV, Stadt ZH, FER Keine Bemerkungen: hotelleriesuisse, Swiss
- 61 -