Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten
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ständiges Gericht über keine oder nur über eine sehr geringe Erfahrung in HKÜ- und ESÜ-Verfahren verfügt. In solchen Fällen kann der Fall an das zuständige Gericht eines Nachbarkantons abgegeben werden, wenn dort mehr Fachwissen vorhanden ist und dieses Gericht und die Parteien dieser Verschiebung zustimmen.
Die lokalen Gemeinde- und Bezirksbehörden sind insbesondere mit dem zwangsweisen Vollzug einer Kindesrückführung ins Ausland teilweise überfordert. Deshalb sollen die Kantone eine einzige Behörde bezeichnen, die über das notwendige Fachwissen und die Kapazität verfügt, um solche Massnahmen auszuführen (Art. 3 Abs. 3).
1.2.4.3 Fachpersonen (Art. 4)
Die Zentrale Behörde des Bundes soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Netzwerk von Fachpersonen und qualifizierten Institutionen errichten, die insbesondere in Kindesentführungsfällen zur Beratung, Vermittlung und Mediation beigezogen werden kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. c HKÜ, Art. 31 Bst. b HKsÜ, Art. 31 ESÜ). Die Vertreter des Bundes und der Kantone verfügen über das notwendige Wissen und die Kontakte, um in allen Sprachregionen qualifizierte und verfügbare Fachpersonen auszuwählen, die auch als Kinderrechtsbeistand geeignet sind. Unter der Leitung der Zentralen Behörde und mit Hilfe der Kantone und privater Stellen soll eine institutionalisierte Kooperation im Sinne eines Netzwerkes von Fachkräften aufgebaut werden. Die Zentrale Behörde kann den Aufbau und Unterhalt des Netzwerks auch einer privaten Stelle übertragen.
Im Einzelfall geht es darum, in einer ersten Phase die Kontakte mit allen kooperationsbereiten Beteiligten und den geeigneten Fachpersonen im In- und Ausland herzustellen und daran anschliessend eine gründliche Situations- und Konfliktsanalyse vorzunehmen, welche es erlaubt, die im konkreten Fall aufgetretenen Kernprobleme zu identifizieren. Darauf kann anschliessend in einer zweiten Phase die eigentliche Beratung, Vermittlung oder Mediation aufbauen, welche auch die mit dem Konflikt befassten in- und ausländischen Behörden und Gerichte miteinbeziehen kann Die Experten des Netzwerkes sollen auch nach Verfahrensabschluss bei nachträglich auftauchenden Unklarheiten und Zwistigkeiten zur Verfügung stehen und so die Nachhaltigkeit einer einvernehmlichen Konfliktbeilegung ermöglichen.
1.2.4.4 Vermittlungs- und Mediationsverfahren (Art. 5)
Auseinandersetzungen um Kindesrückführungen sind für alle Beteiligten sehr belastend und können langwierige, kostspielige Verfahren auslösen. Eine rasche, einvernehmliche und nachhaltige Konfliktbeilegung hat nicht zuletzt aus Kindeswohlerwägungen Priorität. Die Initiative kann von der Zentralen Behörde ausgehen. Sie wird allerdings in vielen Fällen dem Gericht obliegen, sobald dieses das Gesuch um Rückgabe erhält (entweder über die Zentrale Behörde oder direkt von den Gesuch Stellenden). Das Gericht beschränkt sich in einer ersten Phase darauf, dem Kind einen Beistand zu ernennen (wenn ein solcher nicht schon früher ernannt worden ist) und, wenn nötig, andere Schutzmassnahmen anzuordnen. Das Gericht ist in der Wahl des einzuschlagenden Weges an sich frei, doch wird es sich naheliegenderweise von den Fachpersonen beraten lassen, die im Rahmen des in Art. 4 erwähnten Netzwerks bereits mit dem Fall in Kontakt getreten sind. In einzelnen Fällen kann die Vermittlung auch vom Gericht geleitet werden.