Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten

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1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Überblick

Das vorliegende Gesetz soll bei Kindesentführungen im Rahmen des HKÜ und des ESÜ anwendbar sein. Das Bundesgesetz regelt Verfahrens- und Vollzugsfragen im Hinblick auf eine beschleunigte und kindeswohlgerechtere Umsetzung der beiden Rechtshilfeübereinkommen in der Schweiz. Es ändert an der für die Schweiz massgebenden monistischen Doktrin nichts. Die Bestimmungen der beiden Staatsverträge sind für die Schweiz auch weiterhin unmittelbar anwendbar.

Die Anpassungen bei Kindesrückführungsverfahren finden sich auch im Entwurf zur neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung8 (insbesondere in den Art. 5 Abs. 1 Bst. h, 297 und 298 E-ZPO). Die doppelte Erwähnung derselben Bestimmungen in zwei verschiedenen Gesetzesentwürfen kann beseitigt werden, sobald klar ist, ob die Neuerungen betreffend die Kindesentführungen im dafür vorgesehenen Bundesgesetz oder in der neuen ZPO verankert werden sollen. Da das vorliegende Gesetz voraussichtlich noch vor der ZPO in Kraft treten wird, ist auch denkbar, dass mit Inkrafttreten der ZPO die analogen Bestimmungen im vorliegenden Bundesgesetz in die ZPO eingefügt werden.

Das Bundesgesetz soll zudem auf das noch zu ratifizierende HKsÜ und HEsÜ Anwendung finden. Die Umsetzung dieser Übereinkommen bedarf ausser der Klarstellung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen keiner weiteren Präzisierungen. Der Schutz von Kindern und hilfsbedürftiger Erwachsener ist ein zentrales Anliegen jeder Rechtsordnung. Angesichts zunehmender Mobilität ist die Schweiz daran interessiert, dass dieses Ziel auch im Bereich des internationalen Privatrechts nicht aus den Augen verloren wird. Es ist daher zu begrüssen, wenn Regeln des internationalen Privatrechts im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes mit dem HKsÜ, dem HEsÜ sowie der Umsetzungsgesetzgebung im Bereich der internationalen Kindesentführungen koordiniert und verbindlich festgelegt werden. Mit den Haager Konventionen verbindet sich nicht zuletzt der Vorteil, dass diese Abkommen keinen auf Europa begrenzten Geltungsbereich kennen. Im Rahmen des Erlasses des Bundesgesetz zur Umsetzung der vier Übereinkommen (HKÜ, ESÜ, HKsÜ, HEsÜ) muss schliesslich auch Artikel 85 IPRG revidiert werden.

Formal kann das vorgeschlagene neue Bundesgesetz integrierenden Bestandteil des Bundesbeschlusses zur Ratifikation und Umsetzung der beiden Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (HKsÜ, HEsÜ) bilden. Dieses Vorgehen stützt sich auf Artikel 141a BV und wurde ein erstes Mal beim Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Union erprobt (BBl 2004 7186). Es wäre allerdings auch denkbar, das Gesetz den Räten getrennt von den beiden Haager Übereinkommen zu unterbreiten, da es zur Hauptsache Bestimmungen zur Umsetzung des HKÜ und des ESÜ enthält, die beide bereits ratifiziert sind, und sich deshalb eine Einschränkung der Volksrechte, die das Vorgehen nach Art. 141a Abs. 2 BV mit sich bringt, nicht zwingend rechtfertigt. Es wird sich auf Grund der Vernehmlassungsergebnisse zeigen, welchem Vorgehen der Vorzug zu geben sein wird.

8www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/staat_und_buerger/gesetzgebung/

zivilprozessrecht.html