Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Bei internationalen Kindesentführungen und grenzüberschreitenden Besuchsrechtskonflikten kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ, SR 0.211.230.2) sowie des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (ESÜ, SR 0.211.230.01) zur Anwendung. Beide Übereinkommen sind für die Schweiz bereits seit 1. Januar 1984 in Kraft und wurden von bislang 75 bzw. 34 Staaten ratifiziert.

Die Anwendung des Haager Kindesentführungsübereinkommens in der Schweiz führte in Einzelfällen zu diversen parlamentarischen Vorstössen1 und kritischen Berichterstattungen in den Medien. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) setzte am 10. März 2005 eine eidgenössische Expertenkommission ein, welche unter anderem den Auftrag erhielt, gesetzgeberische und praktische Verbesserungsvorschläge bei der Behandlung von Fällen internationaler Kindesentführungen zu unterbreiten, wobei insbesondere Möglichkeiten für eine kindesgerechtere Anwendung der Bestimmungen des HKÜ zu beurteilen waren. Am 22. Februar 2006 veröffentlichte der Bundesrat den Schlussbericht2 vom 6. Dezember 2005 mit einem Entwurf für ein Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen3.

Der Bundesrat nahm die Vorschläge der Expertenkommission am 22. Februar 2006 zur Kenntnis. Gestützt auf diesen Expertenbericht schlägt er das Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vor. Dieses sieht jedoch nicht nur Anpassungen im Bereich der Kindesentführungen vor, sondern auch die Ratifikation und Umsetzung von zwei weiteren Haager Übereinkommen: Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)4 sowie das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den

1 Postulat Vermot-Mangold vom 17. Juni 2004 (04.3367; Wirksamer Schutz bei Kindesent-

führung durch einen Elternteil), angenommen vom Bundesrat am 24. September 2004 und vom Nationalrat am 17. Dezember 2004; Motion Vermot-Mangold vom 7. Mai 2003 (03.3214; Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführungen, Schutz der Kinder); Antrag des Bundesrates vom 19. September 2003, die Motion in ein Postulat umzuwandeln; vom Nationalrat am 13. Juni 2005 als Postulat überwiesen; Interpellation Hubmann vom 7. Mai 2003 (03.3208; Schutz der Kinder), mit Antwort des Bundesrates vom 9. September 2003, Diskussion im Nationalrat am 13. Juni 2005, Interpellation erledigt; Motion Leuthard vom 8. Mai 2003 (03.3235; Kindeswohl und Haager Übereinkommen), angenommen von Nationalrat (3.10.2003) und Ständerat (3.3.2004)

2Der Bericht ist publiziert auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz:

www.bj.admin.ch - Rubrik Gesetzgebung/Internationale Kindesentführungen

3Der Bericht ist publiziert auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz:

www.bj.admin.ch - Rubrik Gesetzgebung/Internationale Kindesentführungen

4Für den Text vgl. www.hcch.net (Konvention Nr. 34)