Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Ausland wohnhafte schutzbedürftige Kinder und Erwachsene Massnahmen zu ergreifen, sofern dies die Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt unterlassen. Dabei stehen Personen im Vordergrund, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat haben und welche die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen.

Was die Zuständigkeit für Massnahmen sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Massnahmen und Entscheidungen betrifft, so beschränkt sich die Anwendung der beiden Übereinkommen im Wesentlichen auf deren Vertragsstaaten. Dies führt im IPRG zu einer Lücke bei der Anerkennung ausländischer Massnahmen und Entscheidungen aus Nichtvertragsstaaten, die mit einem neuen Absatz 3 gefüllt wird.

2 Finanzielle und personelle Auswirkungen

2.1 Auf den Bund

Bei einer Genehmigung des Kindes- und Erwachsenenschutzübereinkommens übernimmt die Zentrale Behörde des Bundes Zusatzaufgaben, welche zu einer Mehrbelastung der damit beauftragten Amtstelle führen wird. Im Übrigen wird im Zusammenhang mit der Erstellung und Begleitung des Netzwerks von Experten ein erhöhter Personalbedarf nötig sein. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der im Bundesamt für Justiz angesiedelten Zentralen Behörde auf dem Gebiet internationaler Kindesentführungen und Adoptionen würde die Bewältigung der neuen Aufgaben einen zusätzlichen Personalbedarf im Umfang einer Vollzeitstelle auslösen.

2.2 Auf Kantone und Gemeinden

Für die Kantone soll das Lösen der bereits heute bestehenden Kindes- und Erwachsenenschutzfälle mit internationalem Bezug erleichtert werden, weshalb insgesamt eher mit einer Entlastung bei der Lösung von Einzelfällen zu rechnen ist.