Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten
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und h HEsÜ). Die Vertragsstaaten bleiben indes frei, ob und wie sie schutzbedürftige Erwachsene unterstützen.
Unterschiede zwischen HKsÜ und HEsÜ ergeben sich daraus, dass Kinder grundsätzlich schutzbedürftig sind, während die Schutzbedürftigkeit Erwachsener die Ausnahme bildet. Ferner ist es so, dass der Schutz eines Kindes vorab den Eltern obliegt, während ihnen der Schutz einer erwachsenen Person nur ausnahmsweise überlassen ist. Daraus resultiert im HEsÜ eine leicht andere Gewichtung des Staatsangehörigkeitsprinzips: Während das HKsÜ das Heimatprinzip konsequent zurückgedrängt hat, bleibt nach HEsÜ der Heimatstaat für den Fall zuständig, dass der Aufenthaltsstaat keinen förmlichen gegenteiligen Entscheid gefällt hat (Art. 7 Abs. 3 HEsÜ).
Eine Besonderheit bildet die Zulässigkeit und internationale Anerkennung der von schutzbedürftigen Erwachsenen durch Vereinbarung oder einseitiges Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht ("mandat d'inaptitude", Art. 15 HEsÜ). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer Korrektur durch die zuständigen Behörden (Art. 16 HEsÜ), die Beachtung des zwingenden Rechts (Art. 20 HEsÜ) und offensichtliche Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (Art. 21 HEsÜ).
1.2.4 Das Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
1.2.4.1 Zentrale Behörden des Bundes und der Kantone (Art. 1-2)
Soweit das HKsÜ und das HEsÜ Fragen der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung regeln, sind sie unmittelbar anwendbar ("self executing"). Es genügt ein Verweis in Artikel 85 IPRG; eine Konkretisierung in einem Bundesgesetz erübrigt sich. HKsÜ und HEsÜ sehen jedoch überdies die Einrichtung Zentraler Behörden und die internationale Zusammenarbeit von Behörden in Fragen des Kindes- und Erwachsenenschutzes vor, wozu es zwecks Klärung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen den Erlass eines Bundesgesetzes bedarf.
Da in der Schweiz ausschliesslich kantonale und kommunale Behörden materiell mit dem Kindesschutz befasst sind, sollten - wie in Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ, SR 211.221.31) - Zentrale Behörden eingerichtet und der Zentralen Behörde des Bundes eine Koordinationsrolle zugedacht werden. Zur Behandlung internationaler Kindesentführungen und grenzüberschreitender Besuchsrechtskonflikte im Rahmen des HKÜ und ESÜ agiert bereits eine Zentrale Behörde des Bundes im Bundesamt für Justiz (Dienst für internationalen Kindesschutz). Sie soll neu auch die mit der Ratifikation des HKsÜ und HEsÜ anfallenden Informations- und Koordinationsaufgaben im internationalen Verkehr übernehmen und Anlaufstelle für ausländische Zentrale Behörden und Amtstellen sein, welche um Weiterleitung von Mitteilungen oder um Auskünfte über Schweizer Recht sowie zu spezialisierten schweizerischen Behörden und Institutionen ersuchen. Hinzu kommt die Vertretung der Schweiz namentlich bei internationa-