Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten

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internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ) 5.

Nach Artikel 85 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) steht für die Schweiz seit 4. Februar 1969 das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA; SR 0.211.231.01) in Kraft. Nach Artikel 85 Absatz 2 IPRG gilt dieses Übereinkommen sinngemäss auch für Volljährige oder für Personen, die nur nach schweizerischem Recht minderjährig sind, sowie für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem der Vertragsstaaten haben. Das MSA zeigt in verschiedenen Bereichen Mängel: Die Aufenthalts- (Art. 1 MSA) wird durch die Heimatstaatzuständigkeit (Art. 4 MSA) verwässert, es besteht keine Verpflichtung zur Vollstreckung ausländischer Schutzmassnahmen und die internationale Zusammenarbeit funktioniert nur beschränkt.

Die Schwächen des MSA veranlasste die Haager Konferenz für internationales Privatrecht, dieses grundlegend zu überarbeiten mit dem Ziel, es zu ersetzen und ausserdem auch für den Schutz von Erwachsenen eine Regelung im grenzüberschreitenden Verkehr zu suchen. Daraus ging am 19. Oktober 1996 das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ) hervor. Ihm folgte am 13. Januar 2000 das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ). Als Mitglied der Haager Konferenz war die Schweiz an der Vorbereitung beider Übereinkommen massgeblich beteiligt. Sie hat das HKsÜ am 1. April 2003 unterzeichnet6. Ebenso wie das MSA soll das HKsÜ Konflikte zwischen den Behörden verschiedener Vertragsstaaten beim Treffen von Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes ausschliessen, wobei die internationale Zusammenarbeit und gegenseitige Rechtshilfe entscheidend erweitert wird. Es ergänzt und unterstützt im übrigen das HKÜ in den Bereichen der elterlichen Verantwortung und des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht).

Das HKsÜ und das HEsÜ ergänzen auch verschiedene staatsvertragliche Abmachungen, denen sich die Schweiz bereits früher angeschlossen hat, so unter anderem das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311). Sie reihen sich ein in die Bemühungen der Schweiz, ihr eigenes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu reformieren. Erinnert sei namentlich an die Revision des Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft, Ehevermittlung) vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118) und an die geplante Revision des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht). Sie ging 2003 in die Vernehmlassung7 und wird 2006 dem Parlament vorgelegt.

5Für den Text vgl. www.hcch.net (Konvention Nr. 35)

627 Staaten haben das KSÜ bislang unterzeichnet, 12 ratifiziert

7Vgl. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes-

recht), Vorentwurf Juni 2003 (www.ofj.admin.ch/themen/vormund/entw-zgb-d.pdf) und Begleitbericht (www.ofj.admin.ch/themen/vormund/vn-ber-d.pdf). Ergänzt wird der Vorentwurf von einem Vorentwurf und Bericht für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (www.ofj.admin.ch/themen/vormund/vnbegleitber-d.pdf).