Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten

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zu Lasten gutgläubiger Dritter geht (Art. 19 HKsÜ) oder wenn das ausländische Recht der inländischen öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht (Art. 22 HKsÜ).

Das eigene Recht wird auch dann angewendet, wenn es um die Beschränkung und den Entzug der nach einer anderen Rechtsordnung eingeräumten elterlichen Verantwortung geht (Art. 16-18 HKsÜ).

1.2.2.4 Anerkennung und Vollstreckung

Das HKsÜ verpflichtet alle Vertragsstaaten, die in einem Vertragsstaat getroffenen Schutzmassnahmen zu anerkennen und zu vollstrecken (Art. 23 ff. HKsÜ). Nur in abschliessend umschriebenen Fällen kann die Anerkennung verweigert werden, so beispielsweise bei fehlender Zuständigkeit der ausländischen Behörden oder bei mangelhafter Anhörung des Kindes (Art. 23 Abs. 2 Bst. a und b HKsÜ). Die Behörde des Anerkennungsstaats ist dabei an die Tatsachenfeststellungen der ausländischen Behörde gebunden (Art. 25 HKsÜ).

Die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats (Art. 26 Abs. 1 und 28 HKsÜ). Der Vollstreckungsstaat muss auf die Vollstreckbarerklärung oder die Registrierung ein einfaches und schnelles Verfahren anwenden (Art. 26 Abs. 2 HKsÜ); eine Überprüfung der getroffenen Massnahme in der Sache scheidet aus (Art. 27 HKsÜ).

1.2.2.5 Zusammenarbeit

In der Praxis des grenzüberschreitenden Kindesschutzes stehen oft nicht Fragen der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts, der Anerkennung und Vollstreckung im Zentrum, sondern die Schwierigkeit, sämtliche für einen Entscheid relevanten Informationen über die Familie und das Kind zu erhalten. Das HKsÜ schafft deshalb zusätzlich eine Struktur zur Förderung und Erleichterung des internationalen Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den mit Kindesschutzmassnahmen befassten Behörden und Gerichten (Art. 29 ff. HKsÜ). Das vermittelnde und unterstützende Netzwerk der in jedem Vertragsstaat einzurichtenden Zentralen Behörden hat sich bereits in anderen Haager Abkommen (Adoptionen, Kindesentführungen) bewährt. Als Bundesstaat hat die Schweiz die Möglichkeit, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen, muss jedoch eine benennen, an welche Mitteilungen zur Übermittlung an nationale Stellen zu richten sind.

Den Zentralen Behörden obliegt die Aufgabe, mit den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten, um die Ziele des HKsÜ zu verwirklichen (Art. 30 Abs. 2 HKsÜ). Sie müssen Auskünfte über das Recht ihrer Staaten sowie die in ihren Staaten für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste erteilen (Art. 30 Abs. 2 und 3 HKsÜ), den Austausch von Mitteilungen erleichtern, den zuständigen Behörden bei der Übergabe eines Verfahrens nach den Artikeln 8 und 9 HKsÜ behilflich sein, gütliche Einigungen unterstützen und den Aufenthaltsort eines schutzbedürftigen Kindes ermitteln (Art. 31 HKsÜ). Nebst diesen allgemeinen Aufgaben können die Zentralen Behörden auch einen Bericht über die Lage eines Kindes erstatten und die zuständigen Behörden des eigenen Staates ersuchen zu prüfen, ob Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erforderlich sind (Art. 32 HKsÜ). Im Rahmen der Zusammenarbeit verpflichtet das