Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten

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1.2.4.15 Kosten (Art. 16)

Diese Bestimmung bezieht sich auf die Art. 26 HKÜ sowie Art. 5 Ziff. 3 ESÜ, welche festlegen, dass die Tätigkeit der Zentralbehörde und der Gerichte für die Beteiligten grundsätzlich kostenlos ist. Dazu ist zu ergänzen, dass die schweizerische Praxis bei HKÜ-Verfahren keine Kostenlosigkeit gewährt, wenn der ersuchende Vertragsstaat seinerseits einen Vorbehalt an diesem Grundsatz angebracht hat (Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 HKÜ, so genanntes Reziprozitätsprinzip). Art. 16 des Gesetzes fügt ergänzend an, dass auch Vermittlungs- und Mediationsverfahren vom Grundsatz der Kostenlosigkeit erfasst sind, gleich wie das eigentliche Gerichtsverfahren. Er stellt nunmehr auch in Abänderung der bisherigen Bundesgerichtspraxis klar, dass der Rechtsweg an das Bundesgericht zum Verfahren im Sinne von Art. 26 Abs. 2 HKÜ gehört.12

Die vorgesehenen Verbesserungen am Verfahren können Mehrkosten verursachen, insbesondere betreffend die Organisation und den Einbezug des Netzwerks von Fachpersonen (Art. 4), die Vermittlungs- und Mediationsversuche (Art. 5) sowie die finanziellen Beihilfen an die Gesuch stellenden Parteien, um diesen das persönliche Erscheinen in der Schweiz zu ermöglichen. Diesen Kosten ist allerdings der proportional um ein Vielfaches höhere Gewinn gegenüberzustellen, wenn es gelingt, zwischen den Beteiligten eine gütliche Einigung zu erzielen. Nicht nur wird damit dem Kind grosses Leid erspart, sondern es werden auch die staatlichen Organe und Sozialdienste sowie die Versicherungen von den Kosten entlastet, die eine zwangsmässige Rückführung nach sich zieht und die sich auch noch nach vollzogener Rückkehr ergeben können, wenn das Kind psychische oder physische Schäden erleidet, die sich unweigerlich zu Lasten der öffentlichen Hand oder der Versicherungen auswirken.

1.2.4.16 Änderungen bisherigen Rechts (Art. 17)

Artikel 85 Absatz 1 IPRG nimmt Bezug auf das MSA. Dieser Hinweis soll ersetzt werden durch den Hinweis auf das HKsÜ. Der geltende Artikel 85 Absatz 2 IPRG erklärt das MSA sinngemäss auch auf Fragen des Erwachsenenschutzes für anwendbar. Diese Verweisung ist in zweifacher Weise zu revidieren. Zum einen tritt, wie vorgängig erwähnt, das HKSÜ an die Stelle des MSA. Zum anderen ist heute der Schutz von Erwachsenen im HEsÜ eigens geregelt. Die Notwendigkeit einer bloss sinngemässen Anwendung der für den Schutz von Kindern aufgestellten Bestimmungen ist daher nicht mehr angebracht. Vielmehr ist den Schutz Erwachsener auf das HEsÜ zu verweisen. Das MSA bleibt weiterhin im Verhältnis zu denjenigen Vertragsstaaten anwendbar, die nicht das HKsÜ ratifiziert haben (Art. 51 HKsÜ).

Nach Artikel 85 Absatz 3 IPG sind schweizerische Gerichte oder Behörden ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder deren Vermögen unerlässlich ist. Diese Regelung wird als Absatz 4 beibehalten. Damit wird es schweizerischen Behörden weiterhin möglich (dem heutigen Art. 4 MSA entsprechend), für im

12Bis anhin war die staatsrechtliche Beschwerde als ausserordentliches Rechtmittel vom

Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen; BGE 131 III 334 ff., 344. Diese Praxis ist auf Kritik gestossen, vgl. Carla Schmid, Neuere Entwicklungen im Bereich der internationalen Kindesentführungen, Eine Analyse der schweizerischen Rechtsprechung zum Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1998-2002, AJP 2002 S. 1325-1339 (1337); Bem. Bucher, SZIER 2002 S. 312 f., 2003 S. 419-421, 2005 S. 425, AJP 2002 S. 478 f., 2005 S. 115, 751.