Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten

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Zentralbehörde zur Kenntnis gelangt ist, so soll diese solche Massnahmen bei diesem Gericht beantragen können, ebenso wie die betroffenen Eltern (Art. 6 Abs. 2). Das würde es vor allem erlauben, dass das Kind in einem Vermittlungs- oder Mediationsverfahren, das von der Zentralbehörde veranlasst wird, über einen Vertreter verfügt, der seine Interessen wahren kann.

1.2.4.6 Gerichtsverfahren (Art. 7)

Schlägt der Versuch zur Vermittlung oder Mediation fehl, so beginnt das eigentliche gerichtliche Erkenntnisverfahren, welches nach Massgabe des Beschleunigungsgebotes (Art. 11 Abs. 2 HKÜ, Art. 14 ESÜ) in einem vereinfachten Verfahren abzuschliessen ist (Art. 7 Abs. 1).

Das Kind ist von Amtes wegen anzuhören (Art. 7 Abs. 2). Im Übrigen ist für die Durchführung der Anhörung und allfällige Ausnahmen von der Anhörung die Praxis zu beachten, welche sich im Zusammenhang mit Art. 144 Abs. 2 und Art. 314 Ziff. 1 ZGB herausgebildet hat. Das Gericht kann erfahrene Fachpersonen mit der Anhörung beauftragen.

Das Gericht hört die Eltern so weit möglich persönlich an. Dem im Ausland lebenden Gesuch stellenden Elternteil ist die Reise in die Schweiz zu erleichtern, allenfalls auch finanziell. Die Gegenwart beider Eltern kann für das Verständnis der Situation des Kindes entscheidend sein. Sie erlaubt dem Gericht auch, sich auf unmittelbare Weise über die Lebensbedingungen im Herkunftsstaat des Kindes ein Bild zu machen. Der weit entfernt im Ausland lebenden Gesuch stellenden Person soll so weit möglich eine zweimalige Einreise in die Schweiz erspart bleiben. Das Verfahren ist deshalb so zu gestalten, dass im Falle eines negativen Abschlusses der Vermittlungsversuche das Erkenntnisverfahren unverzüglich mit der Anhörung der Parteien aufgenommen werden kann.

Ein wesentlicher Teil der richterlichen Erkenntnisfindung besteht darin, in Erfahrung zu bringen, ob und auf welche Weise das Kind in den Staat, in dem es unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückbehalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zurückgeführt werden kann (Art. 7 Abs. 4). Die persönliche Anhörung der Beteiligten bringt dazu wichtige Auskünfte, doch müssen hierfür alle verfügbaren Kanäle genutzt werden. Dafür dient insbesondere der Kontakt über die Zentrale Behörde sowie mit dem zu errichtenden Netzwerk, das das Einholen von Auskünften über die Situation im Herkunftsstaat erleichtern kann.

1.2.4.7 Internationale Zusammenarbeit (Art. 8)

Ein besonders hilfreicher Weg, um Auskünfte über die das Kind erwartende Situation im Falle der Rückführung zu erhalten, ist die meist von den Zentralen Behörden vermittelte Kontaktaufnahme mit den Behörden vor Ort. Insbesondere kann es in Rückführungsverfahren für das zuständige kantonale Gericht erforderlich sein, von neutraler Seite Informationen über die Aufnahmebedingungen des Kindes zu erfahren, sei es bei der Gesuch stellenden Partei, sei es an einem andern Ort, wo das Kind nach seiner Rückführung leben soll, oder wo allenfalls eine Platzierung bei Drittpersonen in Frage kommen könnte. Sind diese Informationen nicht befriedigend im Hinblick auf das Kindeswohl, so sind die zuständigen Behörden im Herkunftsstaat anzufragen, ob sie bereit sind, Massnahmen anzuordnen oder zuzusichern, die für