Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten

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Eine kindeswohlgerechte Rückführung und namentlich die in Art. 13 HKÜ genannten Voraussetzungen setzen in verschiedener Hinsicht Kenntnisse über die Situation und die Rechtslage im Herkunftsstaat voraus. Für die Ermittlung des Sachverhalts trifft die Parteien und insbesondere die beiden Eltern eine Mitwirkungspflicht. Die gesetzlich vorgesehene persönliche Anhörung durch das Gericht (Art. 7 Abs. 3) ist hiefür von grosser Bedeutung. Die neuen Bestimmungen über das Verfahren und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden im Herkunftsstaat sind ebenfalls sehr wichtig. Das Gericht soll sich vergewissern, ob und wie die Rückführung des Kindes vollzogen werden kann (Art. 7 Abs. 4). Wenn ihm das nicht oder nur teilweise gelingt, so ergeben sich daraus mittelbar Auswirkungen auf die Einschätzung der Folgen einer allfälligen Rückführung für das Kind. Ähnlich kann es sich verhalten, wenn von den lokalen Behörden im Herkunftsstaat keine tragfähigen Zusicherungen betreffend die Aufnahme und den Schutz des Kindes zu erhalten sind, insbesondere wenn berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Gesuchstellers bestehen, selbst die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Die entsprechende Vorschrift in Art. 8 steht insofern in direktem Zusammenhang mit der praktischen Anwendung von Art. 10.

1.2.4.10 Meinung des Kindes (Art. 11)

Diese Bestimmung stellt für die schweizerische Praxis klar, dass die Meinung des Kindes in ihrem gesamten Inhalt zu würdigen ist, auch wenn sich das Kind unter anderem auf die Ursachen und den Ablauf der Entführung bezieht oder die Umstände der Aufnahme in der Schweiz in seine Willensbildung aufnimmt. Allerdings kann auf den Willen des Kindes, das sich der Rückführung widersetzt, dann nicht abgestellt werden, wenn dieser fremdbestimmt ist, weil die Person, die es widerrechtlich in die Schweiz verbracht hat oder hier zurückbehält, unmittelbar die Meinung des Kindes beeinflusst hat.

1.2.4.11 Rückgabeentscheid (Art. 12)

Entscheidet sich das Gericht zugunsten der Gesuch stellenden Partei für die Rückführung des Kindes, so regelt es auch die Einzelheiten der Vollstreckung auf eine Weise, die kein neues Gerichtsverfahren betreffend den Vollzug verlangt (Art. 12 Abs. 1). Den Parteien, einschliesslich des Kindes bzw. seines Beistandes, ist auch in Bezug auf die Anordnung des Vollzugs das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Entscheid und die Vollstreckungsanordnung gelten für die ganze Schweiz (Art. 12 Abs. 2). Sie können etwa bei einem Wohnsitzwechsel in einem andern Kanton nicht mehr in Frage gestellt werden.

Die Vollstreckungsmassnahmen sind so anzuordnen, dass sie auch im Falle einer durch eine Beschwerde an das Bundesgericht eintretenden Verzögerung praktisch zu handhaben sind. Wenn dies nicht zutrifft, so erlässt das Bundesgericht die erforderlichen neuen Anordnungen. Bei der Festlegung der einzelnen Massnahmen ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Vollzug unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorgenommen werden muss, und dass dem Vollzugsorgan die Gelegenheit und die Zeit gegeben werden muss, um auf einen freiwilligen Vollzug hinzuwirken (Art. 13). Es empfiehlt sich, die im betreffenden Kanton zuständige Vollzugsbehörde sowie die Zentrale Behörde zu konsultieren.