Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten
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len Treffen, wie dies bereits im Rahmen des HKÜ, ESÜ sowie HAÜ der Fall ist. Zudem soll sie die Zentralen Behörden der Kantone im Rahmen einer Beratungs- und Koordinationsfunktion unterstützen, wie sie sich bereits im Zusammenhang mit der Umsetzung des HAÜ bewährt hat.
Auf kantonaler Ebene bezeichnen die Kantone zudem eine Zentrale Behörde für ihren Kanton, welche die im HKsÜ und HEsÜ vorgesehenen Aufgaben erfüllen soll. Sie haben namentlich die grenzüberschreitende Übermittlung von Mitteilungen und Dokumenten an die im In- und Ausland direkt befassten Behörden und Gerichte sowie den gegenseitigen Meinungsaustausch zu sichern, und gleichzeitig gegen innen die Koordination der materiell mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz befassten kantonalen und kommunalen Behörden zu fördern.
1.2.4.2 Zuständigkeit (Art. 3)
Die oft noch zu lange Dauer der meist über mehrere Instanzen geführten Gerichts- und Vollzugsverfahren widersprechen dem Beschleunigungsgebot (Art. 2 und 11 Abs. 2 HKÜ, Art. 14 ESÜ) und einer möglichst kindeswohlgerechten Vorgehensweise. In den Kantonen soll deshalb nur noch eine einzige Instanz zur Verfügung stehen (Art. 3 Abs. 1). Da Verfahren im Rahmen des HKÜ und des ESÜ an das Bundesgericht weiter gezogen werden können, muss es sich um die kantonale Rechtsmittelinstanz (Obergericht, Kantonsgericht) handeln11.
Die Zuständigkeit dieser kantonalen Instanz umfasst alle Entscheide, die in Bezug auf ein widerrechtlich in die Schweiz verbrachtes oder hier zurückbehaltenes Kind zu treffen sind. Neben der Beurteilung des Rückführungsgesuchs gehören dazu auch alle notwendigen Schutzmassnahmen, einschliesslich der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kind während des Verfahrens, der Ernennung eines Kinderbeistands sowie die Entscheide betreffend die Vollstreckung der Rückführung. Wird das kantonale Urteil an das Bundesgericht weiter gezogen, so bleibt das kantonale Gericht für allfällige Schutzmassnahmen oder deren Anpassung weiterhin zuständig bis zur Rechtskraft des Urteils bzw. zum Abschluss eines Vollzugsverfahrens. Auch nach Rechtskraft des Urteils bleibt es für neue Anträge im Sinne von Art. 14 und 15 weiterhin zuständig. Wurde der Antrag endgültig abgewiesen, so geht die Zuständigkeit für Kindesbelange an die ordentlichen Gerichte.
Die örtliche Zuständigkeit liegt im Kanton des Aufenthalts des Kindes (Art. 3 Abs. 2). Es gilt auch hier der Grundsatz, dass eine einmal erstellte Zuständigkeit durch die Verlegung des massgebenden Anknüpfungsfaktors nicht wegfällt (perpetuatio fori). In gewissen Fällen kann sich das als wenig praktisch erweisen, vor allem wenn der neue Aufenthaltsort des Kindes in einen andern Landesteil wechselt. Es soll dem zuständigen Gericht deshalb möglich sein, das am neuen Aufenthaltsort zuständige Gericht anzufragen, ob es bereit ist, den Fall zu übernehmen. Ist die Antwort positiv, und sind auch die Parteien mit einer Übertragung an das Gericht des neuen Aufenthalts einverstanden, so kann das Verfahren an dieses Gericht abgetreten werden.
Die Möglichkeit, einen Fall mit dem Einverständnis der Parteien und des ersuchten Gerichts in einen andern Kanton zu verlegen, steht auch dann offen, wenn es sich beim Aufenthaltskanton des Kindes um einen Kanton handelt, dessen an sich zu-
11Vgl. Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG), das am 1.1.2007 in Kraft tritt.