Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 18 Seiten
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1.2.2 Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)9
1.2.2.1 Geltungsbereich
Im Zentrum des HKsÜ finden sich Regeln über die zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (Art. 5-14 HKsÜ), Fragen des anwendbaren Rechts (Art. 15- 22 HKsÜ) sowie der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und Entscheidungen (Art. 23-28 HKsÜ). In den Anwendungsbereich fallen Massnahmen zum Schutz der Person wie des Vermögens des Kindes. Das HKsÜ enthält ferner Bestimmungen über die Zusammenarbeit der für den Kindesschutz zuständigen Stellen (Art. 29-39 HKsÜ). Keine Anwendung findet das HKsÜ unter anderem im Adoptionsbereich, im Alimentenwesen, bei der sozialen Sicherheit, im Kinderstrafrecht und auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung (Art. 4 lit b, e, g, i und j HKsÜ).
Als Kind gilt eine Person von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (Art. 2 HKsÜ).
1.2.2.2 Zuständigkeit
Das HKsÜ baut auf der Zuständigkeit der Gerichte und Behörden jenes Staates auf, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 HKsÜ). Dieser Staat bleibt grundsätzlich auch dann zuständig, wenn das Kind der sorgeberechtigten Person widerrechtlich entzogen wird.
Abweichungen vom Grundsatz der Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes sind zulässig bei Ehescheidung und -trennung (Art. 10 HKsÜ), wenn für das Kind Gefahr in Verzug ist (Art. 11 HKsÜ) oder wenn sich die Massnahme nur in diesem andern Staat auswirkt (Art. 12 HKsÜ; vgl. ferner Art. 55 HKsÜ). Schliesslich sieht das HKsÜ Regeln für die einvernehmliche Übertragung eines Verfahrens von einem Staat auf einen andern vor (Art. 8 und 9 HKsÜ). Damit sollen künftig einander widersprechende Entscheide in verschiedenen Vertragsstaaten verhindert werden.
1.2.2.3 Anwendbares Recht
Die nach dem HKsÜ auf die Bestimmung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes und beim Erlass von Schutzmassnahmen zuständigen Gerichte und Behörden wenden ihr eigenes Recht an, soweit nicht der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes ausnahmsweise die Anwendung eines anderen Rechts nahelegt (Art. 15 ff. HKsÜ). Die Anwendung ausländischen Rechts scheidet aus, wenn dies
9Zum KSÜ existiert ein ausführlicher Begleitbericht von Paul Lagarde in französischer
und in englischer Sprache (http://hcch.e-vision.nl/upload/expl34.pdf).